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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsmittel iZm Mandatsbescheiden

Im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs 1 AVG, gegen die gem § 57 Abs 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, ist eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig, sondern es muss zunächst Vorstellung erhoben werden; erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig

16. 01. 2017
Gesetze:   § 57 AVG, Art 130 B-VG, Art 132 B-VG
Schlagworte: Mandatsbescheid, Rechtsmittel, Vorstellung, keine unmittelbare Beschwerdeerhebung

 
GZ Ra 2016/04/0100, 10.10.2016
 
VwGH: Im Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029, wird unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle BGBl I Nr 51/2012 klargestellt, dass im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs 1 AVG, gegen die gem § 57 Abs 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das VwG nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das VwG zulässig. Das VwG hat im vorliegenden Fall daher die gegen den (Mandats)Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erhobene Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
 
Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern; inwieweit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG von Bedeutung sein kann, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
 
 

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