Home

Verfahrensrecht

VwGH: Bestellung zum Verfahrenshelfer – Übermittlung des Bescheides mittels "Teilnehmer-Direktzustellung"

Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich

16. 01. 2017
Gesetze:   § 61 VwGG, § 37 ZustG, § 7 ZustG, § 89d GOG
Schlagworte: Zustellrecht, elektronischer Rechtsverkehr, Bestellung zum Verfahrenshelfer, Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, Übermittlung des Bescheides mittels "Teilnehmer-Direktzustellung", Frist

 
GZ Ra 2016/19/0109, 05.10.2016
 
VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gem § 26 Abs 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Die Revision ist beim VwG einzubringen (§ 25a Abs 5 VwGG).
 
Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) "Teilnehmer-Direktzustellung" ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Diesbezüglich findet sich eine Rechtsgrundlage etwa in § 112 ZPO, der eine solche Übersendung auch mittels elektronischer Post ermöglicht (§ 112 ZPO lautet: "Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird."). Diese Bestimmung wird zuweilen auch für nach anderen Gesetzen zu führende Verfahren für anwendbar erklärt (vgl § 40 Abs 4 ASGG und § 24 Abs 1 AußStrG).
 
Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte § 89d Abs 2 GOG eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf § 89a Abs 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gem § 34 Abs 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Es liegt daher ein Zustellmangel vor.
 
Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gem § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an.
 
Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien dem Verfahrenshelfer - ausgehend von den Angaben zur Rechtzeitigkeit der Revision - am 24. Juni 2016 (12.23 Uhr) elektronisch übermittelt. Dass der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt den ab dieser Zeit am Bereithaltungsserver bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen hätte, hat die Revisionswerberin zu keiner Zeit behauptet. Vielmehr spricht sie in der Revision selbst davon, dass der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer am 24. Juni 2016 "elektronisch zugestellt" worden sei und verweist auf den an diesem Bescheid vorhandenen "elektronische(n) Eingangsvermerk". Da nach den oben stehenden Ausführungen zudem den rechtlichen Überlegungen der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2016 zum sich ihrer Ansicht nach aus dem Gesetz ergebenden Zustellzeitpunkt nicht zu folgen war, ist für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Bestellungsbescheid als dem Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt mit 24. Juni 2016 infolge tatsächlichen Zukommens durch Abruf vom Bereithaltungsserver zugestellt anzusehen war.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at