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Verfahrensrecht

OGH: Verwendung des im Ehegattenunterhaltsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens auch im Kindesunterhaltsbemessungsverfahren?

Der OGH hat bereits mehrfach den von den Gerichten einzuhaltenden Grundsatz der Verfahrensökonomie betont; gegen diesen wird jedoch verstoßen, wenn in mehreren Unterhaltsbemessungsverfahren gegen denselben Unterhaltspflichtigen denselben Bemessungszeitraum betreffend ohne Grund mehrere verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt werden, stellt dies doch nicht nur eine finanzielle Belastung der beteiligten Parteien, sondern uU auch der öffentlichen Hand dar, sollte etwa einem Beteiligten Verfahrenshilfe für die Sachverständigengebühren gewährt werden

10. 01. 2017
Gesetze:   § 31 AußStrG, § 13 AußStrG, § 231 ABGB, § 94 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Beweisverfahren, Kindesunterhalt, Verwendung des im Ehegattenunterhaltsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens auch im Kindesunterhaltsbemessungsverfahren, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Verfahrensökonomie

 
GZ 6 Ob 179/16s, 29.11.2016
 
OGH; Es entspricht auch zum AußStrG BGBl I 111/2013 hA, dass im Allgemeinen der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Außerstreitverfahren nicht gilt. Damit überzeugt aber die Auffassung des Rekursgerichts, das Erstgericht könnte nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien das in einem anderen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten verwerten, nicht. Das Erstgericht wäre lediglich verhalten, dieses Gutachten mit den Parteien und dem Sachverständigen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit eines Ergänzungsantrags einzuräumen, wobei iZm der Frage des rechtlichen Gehörs hier noch besonders zu berücksichtigen ist, dass die den minderjährigen E***** vertretende Mutter ja selbst Partei in jenem Ehegattenunterhaltsverfahren gewesen ist, in welchem das Sachverständigengutachten eingeholt worden, dieses somit ihr selbst und damit ihrem Sohn ohnehin vollumfänglich bekannt ist.
 
Gegen eine Verwendung des im Ehegattenunterhaltsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens bestünden somit grundsätzlich keine Bedenken; die Vorinstanzen haben auch keinerlei Umstände aufgezeigt, weshalb dieses Gutachten unter qualitativen Gesichtspunkten einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte. Der OGH hat bereits mehrfach den von den Gerichten einzuhaltenden Grundsatz der Verfahrensökonomie betont. Gegen diesen wird jedoch verstoßen, wenn in mehreren Unterhaltsbemessungsverfahren gegen denselben Unterhaltspflichtigen denselben Bemessungszeitraum betreffend ohne Grund mehrere verschiedene Sachverständigengutachten eingeholt werden, stellt dies doch nicht nur eine finanzielle Belastung der beteiligten Parteien, sondern uU auch der öffentlichen Hand dar, sollte etwa einem Beteiligten Verfahrenshilfe für die Sachverständigengebühren gewährt werden.
 
Daran würde grundsätzlich auch der Umstand nichts ändern, dass – worauf die Vorinstanzen hingewiesen haben – das im Geschiedenenunterhaltsverfahren eingeholte Gutachten den Zeitraum 2008 bis 2013 erfasste, während es im vorliegenden Verfahren um den Zeitraum 2012 bis 2014 geht. Eine verfahrensökonomische Vorgehensweise des Erstgerichts würde bedeuten, lediglich eine Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens um das Jahr 2014 in Auftrag zu geben und nicht die Gutachtenserstellung für 2012 und 2013 wiederholen zu lassen.
 
 

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