Nach der Rsp kann im außerstreitigen Verfahren die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen kann sich eine solche aus § 102 AußStrG ergeben
GZ 6 Ob 179/16s, 29.11.2016
OGH: Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist die Bestrafung als solche. Der Entscheidungsgegenstand ist damit iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur.
Nach § 79 Abs 1 AußStrG hat das Gericht Verfügungen, die für den Fortgang des Verfahrens notwendig sind, gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Voraussetzung für die Anwendung ist eine durchsetzbare Pflicht. Nach der Rsp kann im außerstreitigen Verfahren die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen kann sich eine solche aus § 102 AußStrG ergeben. Erachtet es das Gericht für unverzichtbar, dass eine Partei eine Urkunde vorlegt oder die Besichtigung eines in ihrer Gewahrsame befindlichen Augenscheinsgegenstands ermöglicht (§ 31 Abs 5 AußStrG), kann es gegen die Partei Zwangsmittel iSd § 79 Abs 2 AußStrG anwenden, wenn die Partei der Aufforderung ohne berücksichtigungswürdigen Grund nicht Folge leistet und die Verfügung für den Fortgang erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, kann grundsätzlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Verhängung der Geldstrafe durch die Vorinstanzen ist schon allein deshalb vertretbar, weil der Vater mit dem Argument, es „[gebe] für 2014 noch keinen Steuerbescheid [...], für 2014 [liege] selbst die Bilanz noch nicht vor“, nicht nur die Vorlage von Unterlagen für 2012 und 2013, sondern ganz grundsätzlich und damit auch für 2014 verweigerte. Dies war aber unschlüssig, wurde er doch verpflichtet, die gesamten Buchhaltungsunterlagen einschließlich der Einkommensteuererklärungen (auch) für 2014 vorzulegen. Seine Überlegungen im außerordentlichen Revisionsrekurs, das Erstgericht hätte einen Teilbeschluss fassen können, zeigen somit keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.