Arbeitnehmer iSd Abschn XVI Pkt 5 KVAÜ, deren Arbeitsverhältnis nach (auch bloß teilweisem) Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben auch dann Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52), wenn das Arbeitsverhältnis durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde
GZ 9 ObA 120/16m, 28.10.2016
OGH: Arbeitnehmer iSd Abschn XVI Pkt 5 KVAÜ, deren Arbeitsverhältnis nach (auch bloß teilweisem) Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben auch dann Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer jeweils im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52), wenn das Arbeitsverhältnis durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.