Allein die Verwendung eines Ortsnamens, der auch Teil des Namens eines Tourismusverbands ist, reicht noch nicht aus, um einen Verstoß gegen allfällige Rechte des Tourismusverbands nach § 9 UWG annehmen zu können
GZ 4 Ob 231/16y, 22.11.2016
OGH: Der Senat hat bereits geklärt, dass allein die Verwendung eines Ortsnamens, der auch Teil des Namens eines Tourismusverbands ist, noch nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen allfällige Rechte des Tourismusverbands nach § 9 UWG annehmen zu können.