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Wirtschaftsrecht

OGH: Irreführung iSd § 2 UWG bei Verwendung geographischer Zusätze (hier: Bezeichnung „Kitzbühel“ iZm einem geplanten Hotel in St. Johann in Tirol)

Geographische Zusätze sind dann irreführend, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäfts oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann

10. 01. 2017
Gesetze:   § 2 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, geographische Zusätze, Ortsname

 
GZ 4 Ob 231/16y, 22.11.2016
 
OGH: Wie die angesprochenen Kreise eine Aussage oder Bezeichnung verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht existiert zur Frage der Verwendung geographischer Angaben oder Zusätze umfassende höchstgerichtliche Judikatur. Geographische Zusätze sind dann irreführend, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäfts oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Auch hier hängt die Beurteilung, welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Bei der Rechtsansicht der Vorinstanzen, im von der klagenden Partei gerügten Werbeauftritt im Internet werde deutlich darauf hingewiesen, dass sich das Hotel in St. Johann in Tirol befinde, sodass insgesamt nicht der Eindruck entstehe, das Hotel liege in der Stadt Kitzbühel, handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. Zudem entspricht der geographische Zusatz im Hotelnamen insoweit auch den Tatsachen, weil das Hotel im politischen Bezirk Kitzbühel und im Gebiet der Kitzbüheler Alpen liegt. Die von der klagenden Partei angegriffene Einzelfallbeurteilung des Rekursgerichts bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung; sie ist jedenfalls vertretbar.
 
 
 

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