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Strafrecht

OGH: Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts iSd § 303 StGB

Der vom Tatbestand des § 303 StGB verlangte Erfolg besteht - ungeachtet der weiten Formulierung - bloß in der Schädigung des (Grund-)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts; liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – iSd § 303 StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat; tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben

10. 01. 2017
Gesetze:   § 303 StGB
Schlagworte: Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

 
GZ 17 Os 17/16b, 03.10.2016
 
OGH: § 303 StGB ist als (verhaltensgebundenes) Erfolgsdelikt konzipiert. Tatbestandserfüllung setzt daher voraus, dass durch ein der gesetzlichen Handlungsumschreibung (hier: „gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit“) entsprechendes Verhalten eine von diesem (zumindest gedanklich) abtrennbare Wirkung in der Außenwelt herbeigeführt wird. Gesetzesverletzungen bei Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit sind nur dann von Bedeutung, wenn sie haftrelevante Vorschriften betreffen.
 
Der Erfolg besteht in der Schädigung eines „anderen an seinen Rechten“. Der Normüberschrift und den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Tatbestand – ungeachtet der weiten Formulierung – bloß auf eine Schädigung des (Grund-)Rechts auf persönliche Freiheit und (hier nicht von Bedeutung) des Hausrechts abstellt; sonstige (Verfahrens-)Rechte sind nicht gemeint.
 
Eine Auslegung, die den vom Tatbestand verlangten Erfolg mit der gesetzwidrigen Entziehung (oder Beeinträchtigung) der persönlichen Freiheit gleichsetzt, ist zirkulär, reduziert den Tatbestand im Ergebnis auf ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und ist solcherart nicht methodengerecht.
 
Liegt dem Beamten also wie hier gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur dann – iSd § 303 StGB (auch in der Fassung des StRÄG 2015) beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben.
 
Ein Wille des historischen Gesetzgebers zur Tatbestandsausweitung ist weder den Gesetzesmaterialien zum StGB, noch zum StRÄG 2015 zu entnehmen.
 
Extensivere Tatbestandsauslegung ist auch unter dem Aspekt effektiven Grundrechtschutzes nicht geboten. Dieser wird nämlich primär durch die oberstgerichtliche Rsp zur Grundrechtsbeschwerde als wirksamen Rechtsbehelf (Art 13 EMRK) und durch die Möglichkeit, Entschädigung (nach dem StEG) als Ausgleich erlittener Grundrechtsverletzung zu erlangen, (auch mit präventiver Wirkung im Hinblick auf einen gesetzeskonformen Vollzug des Haftrechts) sichergestellt. Strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Organwalter soll hingegen (ungeachtet disziplinärer Ahndung von Pflichtverletzungen) als ultima ratio auf Fälle besonders gravierender Grundrechtsverletzungen beschränkt bleiben.
 
Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch Rechtsvergleich gestützt, der zeigt, dass etwa die deutsche und die Schweizer Rechtsordnung kein § 303 StGB entsprechendes Amtsdelikt für fahrlässige Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit enthalten.
 
 

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