Home

Zivilrecht

OGH: § 22 GBG – Antrag auf Sprungeintragung im Rang einer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung

Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gem § 56 Abs 3 GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll; nach Auffassung des Revisionsrekurswerbers war der (erste) Verkauf der Liegenschaft durch die Schuldnerin in diesem Sinn nicht schon vor Eröffnung des Konkurses perfektioniert, weil der im Kaufvertrag zur grundbücherlichen Abwicklung bestellte Treuhänder den Treuhandauftrag ausdrücklich annehmen hätte müssen und diese Annahme im Grundbuchsgesuch behauptet und urkundlich nachgewiesen werden hätte müssen; erforderlich wäre ein solcher urkundlicher Nachweis aber nur, wenn der Rechtserwerb von der aufschiebenden Bedingung der Kaufvertragsabwicklung durch den Treuhänder in der vereinbarten Form abhängig gemacht worden sein könnte; eine derartige konditionale Verknüpfung zwischen dem Verbücherungsanspruch der Käuferin und der vereinbarten Treuhandabwicklung kann hier dem Kaufvertrag aber nicht entnommen werden

10. 01. 2017
Gesetze:   § 22 GBG, § 56 GBG, § 13 IO
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Insolvenzrecht, Sprungeintragung, Eröffnung des Konkursverfahrens, angemerkte Rangordnung, beabsichtigte Veräußerung

 
GZ 5 Ob 114/16z, 25.10.2016
 
OGH: Im Fall einer Sprungeintragung nach § 22 GBG muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre.
 
Der Revisionsrekurswerber bestreitet das Vorliegen einer solchen geschlossenen Kette von Übertragungsakten zwischen dem bücherlichen Vormann und der Eintragungswerberin. Der verbücherungsfähige Zwischenerwerb aufgrund des von der Schuldnerin als der ersten Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrags sei gescheitert, weil zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens der Käuferin im Hinblick auf die im Kaufvertrag vereinbarte Treuhandabwicklung noch keine entsprechende Anwartschaft auf Erwirkung der Eigentumsübertragung zugekommen sei. Zumindest habe die Eintragungswerberin die Voraussetzung dafür nicht urkundlich nachgewiesen.
 
Nach § 13 IO können Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet. Die Antragstellerin begehrt die Sprungeintragung im Rang einer vor der Eröffnung des Konkursverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gem § 56 Abs 3 GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll.
 
Nach Auffassung des Revisionsrekurswerbers war der (erste) Verkauf der Liegenschaft durch die Schuldnerin in diesem Sinn nicht schon vor Eröffnung des Konkurses perfektioniert, weil der im Kaufvertrag zur grundbücherlichen Abwicklung bestellte Treuhänder den Treuhandauftrag ausdrücklich annehmen hätte müssen und diese Annahme im Grundbuchsgesuch behauptet und urkundlich nachgewiesen werden hätte müssen. Erforderlich wäre ein solcher urkundlicher Nachweis aber nur, wenn der Rechtserwerb von der aufschiebenden Bedingung der Kaufvertragsabwicklung durch den Treuhänder in der vereinbarten Form abhängig gemacht worden sein könnte. Eine derartige konditionale Verknüpfung zwischen dem Verbücherungsanspruch der Käuferin und der vereinbarten Treuhandabwicklung kann hier dem Kaufvertrag aber nicht entnommen werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at