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Zivilrecht

OGH: Zur Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen bei der Unterhaltsbemessung

Ebenso wie die Vermögenssubstanz ist auch eine Ausgleichszahlung nach einer Scheidung idR nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, liegt doch ihr Zweck in der Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch in der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen

10. 01. 2017
Gesetze:   § 140 ABGB, § 231 ABGB, § 66 EheG, § 94 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessungsgrundlage, Einkünfte, Vermögensstamm, Ausgleichszahlung, Scheidung, Verzinsung

 
GZ 3 Ob 172/16i, 23.11.2016
 
OGH: Eine Ausgleichszahlung nach einer Scheidung vermehrt das Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Der Vermögensstamm ist aber nach hA bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz besteht zunächst eine Ausnahme, wenn die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können. Dann muss der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen im Rahmen des Zumutbaren sein Vermögen angreifen.
 
Auch wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Substanz seines Vermögens heranzieht, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, ist sein Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Sachverhalte sind dadurch gekennzeichnet, dass der Unterhaltspflichtige bestimmte, der Substanz und nicht den Erträgen seines Vermögens zuzuordnende Beträge laufend für die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung verwendet. Den für die Lebensführung verwendeten Beträgen kommt somit im Ergebnis jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zu. Verwendet der Unterhaltspflichtige hingegen sein Vermögen nicht zur Bestreitung des laufenden Unterhalts, wendet es aber ertraglos für „luxuriöse“ Investitionen auf, kann er nach der Rsp auf eine Erfolg versprechende Anlageform angespannt werden.
 
Ebenso wie die Vermögenssubstanz ist aber auch eine Ausgleichszahlung idR nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, liegt doch ihr Zweck in der Beschaffung einer Ersatzwohnung, deren Einrichtung und ganz allgemein auch in der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen. Die Ausgleichszahlung ist dann zu berücksichtigen, wenn sie der Unterhaltspflichtige verwendet, um damit einen höheren Lebensstandard oder überhaupt seinen eigenen laufenden Unterhalt zu finanzieren. Dann erhöhen die verwendeten Beträge die Bemessungsgrundlage des entsprechenden Verwendungszeitraums. Das entspricht im Ergebnis der dargestellten Rechtsprechungslinie zur Berücksichtigung des laufend für die Lebensführung verwendeten Vermögens.
 
 

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