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Zivilrecht

OGH: Zum Urteilsveröffentlichungsanspruch gem § 30 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG

Der Urteilsveröffentlichungsanspruch steht gem § 30 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG der im Verfahren obsiegenden Partei zu; nach der Rsp kann daher auch der Beklagte einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung haben, wenn mit Urteil erkannt wird, dass ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach ganz oder teilweise nicht zu Recht besteht

10. 01. 2017
Gesetze:   § 30 KSchG, § 25 UWG, § 502 ZPO, § 54 JN
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Urteilsveröffentlichung, Bewertungsausspruch

 
GZ 10 Ob 12/16m, 20.12.2016
 
OGH: Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist keine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN. Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist vielmehr selbständig als ein Teil des Streitgegenstands zu bewerten.
 
Der Urteilsveröffentlichungsanspruch steht gem § 30 KSchG iVm § 25 Abs 3 UWG der im Verfahren obsiegenden Partei zu. Nach der Rsp kann daher auch der Beklagte einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung haben, wenn mit Urteil erkannt wird, dass ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach ganz oder teilweise nicht zu Recht besteht.
 
Entscheidungsgegenstand iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist im vorliegenden Fall daher nicht nur das Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren des Klägers, sondern auch der selbständige Gegenantrag der Beklagten auf Urteilsveröffentlichung, der hier auch (einziger) Gegenstand ihrer Revision ist (vergleichbar etwa mit der Geltendmachung einer Gegenforderung, die Gegenstand einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung ist). Es bedarf daher, weil dieser Entscheidungsgegenstand zwar vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, der Nachholung des erforderlichen Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht.
 
 
 

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