Besteht mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Möglichkeit, dass der Erstbeklagte die Situation falsch eingeschätzt hat und der sich nähernde Schifahrer in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig anzuhalten bzw auszuweichen, ist es dem Erstbeklagten auch subjektiv als Verschulden vorzuwerfen, die Klägerin durch das Umstoßen – und den damit einhergehenden eigenen Sturz – in eine gefährliche Situation gebracht zu haben, die schließlich zu ihrer Verletzung führte; allein die Kürze der für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit kann den Schädiger in einer solchen Situation nicht entlasten
GZ 1 Ob 186/16h, 23.11.2016
OGH: Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind die Verletzungen der Klägerin dadurch verursacht worden, dass der Erstbeklagte sie (vorsätzlich) umgestoßen hat und auf sie gefallen ist. Durch sein Verhalten hat er also in ein absolut geschütztes Recht eingegriffen, was grundsätzlich verboten ist. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist ihnen der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes – sie sprechen weiterhin (nur) von einer Notwehr- bzw Nothilfelage, ohne auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall einzugehen – nicht gelungen. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat der Erstbeklagte zwar befürchtet, dass ein auf die Klägerin zufahrender Schifahrer mit dieser zusammenstoßen werde, doch konnte eben nicht festgestellt werden, dass diese Befürchtung objektiv begründet war. Vielmehr konnten nicht einmal die Geschwindigkeit und Fahrlinie sowie die Entfernung jenes Schifahrers von der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Umstoßens festgestellt werden. Besteht angesichts dieser Negativfeststellungen nun sowohl die Möglichkeit, dass die Aktion des Erstbeklagten zweckmäßig – oder gar notwendig – war, um schlimmere Verletzungen der Klägerin zu verhindern, als auch jene, dass eine konkrete Gefahr nicht bestanden hat und der Schifahrer an ihr kollisionsfrei vorbeigefahren wäre, muss dies zu Lasten der für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweispflichtigen Beklagten gehen. Warum diese annehmen, dass der Erstbeklagte „völlig zu Recht“ einen drohenden Zusammenstoß angenommen habe, ist auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen (Negativ-)Feststellungen nicht nachzuvollziehen, zumal sie selbst zugestehen, dieser habe in der gegebenen Situation die zukünftige Fahrlinie des von oben kommenden Schifahrers nicht vorhersehen können.
Besteht nun aber mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Möglichkeit, dass der Erstbeklagte die Situation falsch eingeschätzt hat und der sich nähernde Schifahrer in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig anzuhalten bzw auszuweichen, ist es dem Erstbeklagten auch subjektiv als Verschulden vorzuwerfen, die Klägerin durch das Umstoßen – und den damit einhergehenden eigenen Sturz – in eine gefährliche Situation gebracht zu haben, die schließlich zu ihrer Verletzung führte. Allein die Kürze der für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit kann den Schädiger in einer solchen Situation nicht entlasten. Dass der Zweitbeklagte an sich für das Verschulden seines Gehilfen einzustehen hat, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.