Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Vorgangsweise des Anstaltsleiters, der nach Einlangen des neuerlichen Antrags auf eüH das Vollzugsgericht darüber verständigte, dass dieser Antrag im Hinblick auf die Ablehnung des vorangegangenen Antrags als offenbar aussichtslos (iSd § 156d Abs 4 StVG) anzusehen sei, weshalb er die Anordnung des Strafvollzugs nicht hemme, vertretbar sei, ist nicht zu beanstanden; der Leiter der Justizanstalt stützte sich darauf, dass kurz zuvor der gleichlautende Antrag des Klägers aufgrund einer dort begründeten negativen Missbrauchsprognose in allen Instanzen abgelehnt worden war, und der Kläger stellte bei der neuerlichen Antragstellung keine konkrete Behauptung auf, dass sich die Verhältnisse seither geändert hätten; da für die Beurteilung eines Antrags als offenbar aussichtslos keine letztinstanzliche Rsp (vormals des VwGH, nunmehr gem § 16a Abs 1 StVG des OLG Wien) veröffentlicht ist, ist die Einschätzung des Anstaltsleiters zumindest vertretbar; die Darlegung des Klägers, dass er im zweiten Antrag „Wohlverhalten/Löschung von Strafregistereintragung“ angeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Strafregisterauszug von Ende Jänner 2014 acht strafgerichtliche Verurteilungen aufschienen und – selbst im Fall einer allfälligen Tilgung – die Berücksichtigung getilgter Strafen nach dem Willen des Gesetzgebers bei Entscheidungen über den elektronisch überwachten Hausarrest zulässig ist
GZ 1 Ob 216/16w, 23.11.2016
OGH: Gem § 1 Abs 1 AHG haftet ua der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs tritt daher grundsätzlich nur ein, wenn es auch schuldhaft ist.
Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden. Dementsprechend kann idR nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder stRsp, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (kurz: eüH; auch „Fußfessel“) auf Antrag zu bewilligen, wenn ua nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Bereits begangene strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder frühere Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs 2 StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar. Die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, stellt eine Prognosebeurteilung dar, bei der vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien genannten Aspekte auf die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren abzustellen ist. Bei der Erstellung dieser Prognose besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, wobei die Entscheidung anhand der dargestellten Kriterien zu begründen ist.
Nach § 156d Abs 4 Satz 1 StVG ist, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 StVG (einen Monat nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt) entschieden werden kann, die Anordnung des Strafvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist.
Die Beurteilung, ob ein Antrag offenbar aussichtslos ist oder nicht, liegt im Ermessen des Anstaltsleiters. Bei der Ermessensausübung fällt dem zur Ausübung berufenen Organ nur dann ein einen Amtshaftungsanspruch rechtfertigendes Verschulden zur Last, wenn es entweder das Ermessen missbrauchte, also zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht ließ, oder aber den Ermessensspielraum überschritt.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Vorgangsweise des Anstaltsleiters, der nach Einlangen des neuerlichen Antrags auf eüH das Vollzugsgericht darüber verständigte, dass dieser Antrag im Hinblick auf die Ablehnung des vorangegangenen Antrags als offenbar aussichtslos (iSd § 156d Abs 4 StVG) anzusehen sei, weshalb er die Anordnung des Strafvollzugs nicht hemme, vertretbar sei, ist nicht zu beanstanden. Der Leiter der Justizanstalt stützte sich darauf, dass kurz zuvor der gleichlautende Antrag des Klägers aufgrund einer dort begründeten negativen Missbrauchsprognose in allen Instanzen abgelehnt worden war, und der Kläger stellte bei der neuerlichen Antragstellung keine konkrete Behauptung auf, dass sich die Verhältnisse seither geändert hätten. Da für die Beurteilung eines Antrags als offenbar aussichtslos keine letztinstanzliche Rsp (vormals des VwGH, nunmehr gem § 16a Abs 1 StVG des OLG Wien) veröffentlicht ist, ist die Einschätzung des Anstaltsleiters zumindest vertretbar.
Der Amtshaftungskläger hat nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ zu behaupten und zu beweisen, sondern auch, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre. Den Geschädigten trifft auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden.
Der Kläger hat keine konkreten Gründe genannt, warum seinem Antrag vom 19. 12. 2013 im Gegensatz zu jenem vom 23. 12. 2011 stattgegeben hätte werden müssen. Seiner Darlegung, dass er im zweiten Antrag „Wohlverhalten/Löschung von Strafregistereintragung“ angeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Strafregisterauszug von Ende Jänner 2014 acht strafgerichtliche Verurteilungen aufschienen und – selbst im Fall einer allfälligen Tilgung – die Berücksichtigung getilgter Strafen nach dem Willen des Gesetzgebers bei Entscheidungen über den elektronisch überwachten Hausarrest zulässig ist. Der Umstand, dass der Kläger am 7. 7. 2014 bedingt entlassen wurde (vgl §§ 46 ff StGB), rechtfertigt infolge anderer Kriterien nicht den Schluss, dass auch sein neuerlicher Antrag auf eüH erfolgreich gewesen wäre (vgl nur die Kriterien des § 156c Abs 1 StVG). Dass eine allfällige raschere Beschwerdemöglichkeit des Klägers, die durch die mangelhafte Bescheiderlassung des Anstaltsleiters nicht möglich war, zu seiner früheren Entlassung aus der Strafhaft geführt hätte, steht – entgegen seinen Darlegungen – nicht fest.