Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird; das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten
GZ Ra 2016/03/0110, 28.10.2016
VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. § 23 Abs 2 WaffG verlangt für ein Überschreiten der dort grundsätzlich fixierten Maximalzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen eine "besondere Rechtfertigung" der antragstellenden Partei. Diese hat einen Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG glaubhaft zu machen, wobei es ihr obliegt, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht.
Als Rechtfertigungsgrund iSd § 23 Abs 2 WaffG kommt ua das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt allerdings nach stRsp des VwGH auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten.
Im vorliegenden Fall ging das LVwG davon aus, dass der Revisionswerber weder eine größere kulturhistorische Sammlung an Waffen besitzt, die er ausbauen möchte, noch ernsthafte waffentechnische Studien betreibt, zu deren Zweck die Sammlung dienen soll. Es sei ihm deshalb nicht gelungen, ein "Interesse an sammlungswürdigen Waffen" glaubhaft zu machen. Das LVwG hat somit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Bedarf nach zusätzlichen Waffen zum Ausbau einer Waffensammlung iSd oben angeführten Rsp des VwGH verneint. Dass es dabei, wie der Revisionswerber behauptet, ein rechtfertigendes Sammlerinteresse ausschließlich bei Vorhandensein einer größeren kulturhistorischen Sammlung angenommen hätte, trifft nach dem bisher Gesagten nicht zu.