Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich; die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich ist nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten
GZ Ra 2016/09/0105, 08.11.2016
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. Von dieser Rsp ist das VwG nicht abgewichen. Die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich ist nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten.
Wenn das VwG angesichts des festgestellten Sachverhalts von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ausgegangen ist und den Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems verneint hat, bewegt sich diese im Einzelfall zu treffende Beurteilung im Rahmen der dazu ergangenen stRsp des VwGH.