Zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG sind nur Parteien des Verfahrens vor dem VwGH berechtigt
GZ 2016/13/0001, 21.09.2016
Mit dem vorliegenden Antrag macht das Finanzamt geltend, es sei "als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "nie eingebunden" worden und habe daher nicht geltend machen können, dass der vermeintlich übergangene Zustellungsbevollmächtigte sich "selbst als Zustellungsbevollmächtigter aus dem Abgabeninformationssystem gelöscht" gehabt habe, sodass die vermeintlichen Zustellungsmängel nicht vorgelegen seien. Das Finanzamt sei "gemäß § 21 Abs 1 Z 2 VwGG Partei in dem beim Verwaltungsgerichtshof unter 2012/13/0043 geführten Verfahren als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" und beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens aus den Gründen des § 45 Abs 1 Z 1 und 4 VwGG. Im Schriftsatz vom Oktober 2015 sei eine "unter Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht aufgestellte unrichtige Behauptung absichtlich nur zu dem Zweck erhoben" worden, den Verwaltungsgerichtshof zu einer falschen Entscheidung zu verleiten, und dem Finanzamt "als belangter Behörde im Sinne von § 21 Abs 1 Z 2 VwGG" sei "vom Verwaltungsgerichtshof bisher keine Gelegenheit gegeben" worden, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen.
In eventu beantragt das Finanzamt "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Gelegenheit zur Stellungnahme als belangte Behörde zu den letzten ergänzenden Schriftsätzen des Revisionswerbers".
VwGH: Das Finanzamt übersieht, dass auf das im Jahr 2012 anhängig gewordene Verfahren vor dem VwGH - wie am Schluss der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 1. Juni 2016, 2012/13/0043, ausdrücklich hervorgehoben - gem § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden waren. In diesem Verfahren gab es daher weder einen "Revisionswerber", noch war das Finanzamt darin Partei iSd erst am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen § 21 Abs 1 Z 2 VwGG.
Zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG sind nur Parteien des Verfahrens vor dem VwGH berechtigt.