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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Rechtsmittelverzicht

Liegt ein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor, so ist dieser unwiderruflich

09. 01. 2017
Gesetze:   § 63 AVG, § 7 VwGVG, § 17 VwGVG, § 39a AVG
Schlagworte: Rechtsmittelverzicht, Willensmangel, Verständigungs- / Verständnisprobleme

 
GZ Ra 2016/09/0098, 08.11.2016
 
VwGH: Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Dem Motiv für die Erklärung, die Berufung zurückzuziehen, kommt für sich allein keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Werden jedoch durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten eines Rechtsmittels erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor.
 
Der Revisionswerber zeigt in der Revision keine Umstände auf, auf Grund derer die belBeh vor dem VwG oder das VwG Zweifel daran hätte haben müssen, dass der Revisionswerber der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Die bloße Tatsache, dass er slowenischer Staatsangehöriger ist, reicht dazu nicht aus.
 
Das LVwG ist sohin nicht von der Rsp des VwGH abgewichen. Es musste keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme erkennen und demnach keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung anstellen, sondern durfte davon ausgehen, dass feststehe, der Revisionswerber sei im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein relevanter Willensmangel könne ausgeschlossen werden. Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch für den Verzicht auf eine Beschwerde maßgeblich.
 
 

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