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Verfahrensrecht

OGH: Zur Feststellungsklage iZm Mangelfolgeschäden und Gewährleistungsrechten

Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen wird insbesondere dann bejaht, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann

03. 01. 2017
Gesetze:   § 228 ZPO, § 406 ZPO, § 932 ABGB, § 933a ABGB
Schlagworte: Feststellungsklage, Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Feststellungsinteresse, künftige Schäden, Mangelschaden, Mangelfolgeschaden, Verjährung, Einheitstheorie

 
GZ 3 Ob 153/16w, 23.11.2016
 
OGH: Ein rechtliches Interesse besteht nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, also solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. Eine Klagsstattgebung „für Schadenersatzansprüche, die bereits entstanden sind“ kommt daher nicht in Betracht. Ein Feststellungsbegehren für künftige Schäden ist aber auch dann zulässig, wenn aus einem mehrere Teilansprüche umfassenden Anspruch lediglich ein Teilanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Nach der in stRsp vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt nämlich die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil- bzw Folgeschäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschaden) zu laufen. Einer drohenden Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden ist daher dann, wenn schon ein Primärschaden entstand, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Das gem § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein; der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.
 
Ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen wird insbesondere dann bejaht, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann. Nichts anderes kann für den Werkbesteller gelten, der zwar wegen Verfristung die Gewährleistungsbehelfe nach § 932 ABGB nicht mehr durchsetzen kann, dem aber die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, der jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und deshalb die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und Kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann.
 
 
 

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