Eine Verletzung, die ein Versicherter während des Harnlassens auf dem Nachhauseweg (in einem Wald neben der Straße) erleidet, ist eine dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnende Handlung, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht
GZ 10 ObS 133/16f, 11.11.2016
OGH: Unter Unfallversicherungsschutz steht nur der mit dem Dienst zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Dienststätte, der in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren.
Abgesehen vom Fall des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG) fallen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Derartige Tätigkeiten werden in der Rsp zum Unfallversicherungsrecht auch mit dem Sammelbegriff „privatwirtschaftlich“ bzw „eigenwirtschaftlich“ bezeichnet.
Wird demnach im Zuge des Wegs eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet, ist eine Unterbrechung eines geschützten Wegs und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung anzunehmen, weil in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird. Solche privaten Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Nur wenn betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt hätten, also der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit verursacht wurde – etwa weil sie unter erhöhtem Gefahrenrisiko selbst verursacht wurde und dieses Risiko tatsächlich zum Unfall geführt hat –, läge ein Arbeitsunfall vor.
Der Versicherungsschutz entfällt aber auch dann nicht, wenn eine private eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise zu einer bloß – zeitlich und räumlich – geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht.
Mit seinen Ausführungen, im vorliegenden Fall bestehe der innere Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit als Lehrer in der Polizeischule darin, dass er sich des Harns aufgrund seiner dienstlichen Pflichten „nicht eher habe entledigen können, als erst auf dem Heimweg“, entfernt sich der Revisionswerber aber von den – im Verfahren dritter Instanz nicht mehr angreifbaren – Tatsachengrundlagen. Auch dass ihm „kein Versäumnis vorzuwerfen sei, wenn er dem in der Dienstzeit aufgestauten Bedürfnis noch während des Nachhausewegs nachgekommen sei“, kann nicht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal gewertet werden, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.