Als (iSd § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB) tatbestandsmäßige Vermögensschäden sind nur solche anzusehen, die unmittelbar durch den Befugnisfehlgebrauch (§ 302 Abs 1 StGB) entstanden sind (arg: „durch die Tat“)
GZ 17 Os 15/16h, 03.10.2016
OGH: Als (iSd § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB) tatbestandsmäßige Vermögensschäden sind nur solche anzusehen, die unmittelbar durch den Befugnisfehlgebrauch (§ 302 Abs 1 StGB) entstanden sind (arg: „durch die Tat“). Dies trifft hier auf gerade durch die missbräuchliche Ausgabe von Parkklebern bewirkten, nicht aber – entgegen der Beschwerdesicht – auf (erst) infolge späterer (rechtswidriger Inanspruchnahme von Parkflächen unter) Verwendung des durch die Tat erlangten Parkklebers hervorgerufenen Abgabenausfall zu.