Home

Zivilrecht

OGH: Zu Grundbuchsurkunden für die Einverleibung eines Pfandrechts

Als Inhalt der Titelurkunde reicht die Angabe der Einlagezahl; es kann aber die Pfandurkunde auch die Nr eines Grundstücks, nicht aber die noch nicht bekannte Zahl der für dieses Grundstück neu zu eröffnenden Einlage nennen

03. 01. 2017
Gesetze:   § 32 GBG, § 13 GBG, § 93 GBG, § 25 LiegTeilG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundbuchsurkunde, Bezeichnung der Liegenschaft, Einlagezahl, EZ, Grundstücksnummer, Einverleibung, Pfandrecht, Eigentumsrecht

 
GZ 5 Ob 95/16f, 25.10.2016
 
OGH: Nach § 32 Abs 1 lit a GBG muss eine Privaturkunde, aufgrund der eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG die von der Einverleibung betroffene Liegenschaft und das einzuverleibende Recht bezeichnen. Die Angabe der EZ reicht für die Einverleibung eines Pfandrechts aus, die einzelnen Grundstücke müssen nicht angeführt werden, weil zufolge § 13 Abs 1 GBG Pfandrechte von vornherein nicht auf einzelnen Bestandteilen des Grundbuchskörpers eingetragen werden können und iSd § 25 Abs 2 LiegTeilG alle Eintragungen auf dem Grundbuchskörper auch für zugeschriebene Grundstücke wirken. Die Rsp lässt auch für die Einverleibung des Eigentumsrechts die Angabe der EZ genügen, wenn der Vertragsgegenstand dadurch eindeutig bezeichnet wird.
 
Im vorliegenden Fall wurde der Pfandgegenstand durch die Angabe von einzelnen Grundstücken festgelegt, die als Bestandteile eines zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde noch nicht existenten und als „EZ neu“ bezeichneten Grundbuchskörpers angeführt wurden. Die Rsp sieht es als ausreichend für die Einverleibung an, wenn die Pfandurkunde die Nr eines Grundstücks, nicht aber die noch nicht bekannte Zahl der für dieses Grundstück neu zu eröffnenden Einlage nennt. In derartigen Fällen besteht nämlich zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs von Abschreibung des Grundstücks und Einverleibung des Rechts kein Zweifel daran, dass sich das Pfandrecht mangels Kenntnis der künftigen EZ auf sämtliche in der Grundbuchsurkunde bezeichnete, von anderen Grundbuchskörpern abzuschreibende Grundstücke bezieht, welche die neu zu eröffnende Einlage bilden sollen. Diese Klarheit fehlt aber hier, wenn nach mehrfachen Zu- und Abschreibungen von Grundstücken zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs (§ 93 GBG) die EZ aus insgesamt 13 Grundstücken besteht und nur mehr 2 der in der Pfandbestellungsurkunde genannten 4 Grundstücke Bestandteil der Einlage sind.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at