Die Einsehbarkeit eines Wohnungsteils und der allenfalls notwendige Zugang für den Rauchfangkehrer sind keine Spezifika einer Loggia und für die Ermittlung der Nutzfläche regelmäßig nicht relevant
GZ 5 Ob 170/16k, 25.10.2016
Die Zweitantragstellerin will für die Loggia keine Nutzfläche verrechnet wissen, weil ein Fenster der Nachbarwohnung auf diese gerichtet sei und der Rauchfangkehrer Zugang zur Loggia haben müsse.
OGH: Nach bereits vorliegender Rsp ist unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden „Loggia“ ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzter Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) zu verstehen, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist. Dass das Rekursgericht von dieser Rsp abgewichen wäre, zeigt die Zweitantragstellerin nicht auf. Die Einsehbarkeit eines Wohnungsteils und der allenfalls notwendige Zugang für den Rauchfangkehrer sind keine Spezifika einer Loggia und für die Ermittlung der Nutzfläche regelmäßig nicht relevant.