Bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen
GZ 5 Ob 170/16k, 25.10.2016
Nach Ansicht der Erstantragstellerin dürften jene Flächen in der von ihr gemieteten Dachgeschosswohnung, die eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweisen, das sind (10,29 m² von 213,28 m²) nicht zur Nutzfläche gezählt werden. Andernfalls sei die Gleichstellung der Nutzfläche von Dachgeschosswohnungen zu anderen Wohnungen unsachgemäß und widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz.
OGH: Das Rekursgericht ist der langjährigen Rsp gefolgt, wonach bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen ist, hat doch die Ermittlung der Naturmaße in Höhe des Fußbodens zu erfolgen. Diese Rsp wurde von der maßgeblichen Lehre ohne Kritik übernommen. Auch im Anlassfall besteht kein Grund von besagter Rsp abzuweichen. Jenen im Verhältnis zur Gesamtfläche ohnehin geringen Bereich, der eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweist, kann die Erstantragstellerin, wie sie selbst erkennt, als Stauraum nutzen. Die von der Erstantragstellerin kritisierte Art der Nutzflächenermittlung führt nach Ansicht des OGH gerade für ob ihrer Lage im Haus regelmäßig besonders begehrte Dachgeschosswohnungen auch zu keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Überschreitung des dem Gesetzgeber im Rahmen der Wohnungspolitik zustehenden Gestaltungsspielraums. Auf die abweichende Rechtslage in Deutschland muss nicht eingegangen werden, beruht diese doch auf der Anwendung der dortigen Wohnflächenverordnung (§ 4 WoFlV).