Durch die Normen der ZPO, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, wird das Interesse des Prozessgegners am Aufrechtbleiben einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung nicht geschützt
GZ 1 Ob 180/16a, 23.11.2016
OGH: Zutreffend wird in der Revision der Beklagte aufgezeigt, dass sich das Berufungsgericht mit der von ihr schon im Verfahren erster Instanz angesprochenen Problematik des Schutzzwecks der Wiedereinsetzungsnormen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Zu diesen hat der OGH schon wiederholt Stellung genommen, und zwar insbesondere iZm dem (von betroffenen Verfahrensparteien erhobenen) Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des § 153 ZPO, durch den ein Rechtsmittel gegen eine die Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung ausgeschlossen wird.
Hingewiesen wurde dabei etwa auf ein Motiv des Gesetzgebers, nach dem durch den Rechtsmittelausschluss kein berechtigtes Interesse einer Partei verletzt und die Wahrheitsfindung nur gefördert werden könne; der Zwischenstreit über die Wiedereinsetzung solle rasch und ohne große Mühe überwunden werden. Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO wurde daher vom OGH auch immer wieder als eine – auch aus der Sicht der EMRK – unbedenkliche Einschränkung des rechtlichen Gehörs beurteilt, weil die Garantien des Art 6 EMRK nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten gelten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung in der Sache selbst haben. Der Ausschluss diene der Förderung der Wahrheitsfindung, ohne berechtigte Interessen einer Partei zu verletzen. Die Konsequenz des Rechtsmittelausschlusses ist es nun, dass die Richtigkeit des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses selbst dann nicht überprüft werden kann, wenn „elementare Verfahrensgrundsätze“ verletzt wurden, weil auch in einem solchen Fall die Wahrheitsfindung durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur gefördert wird und daher berechtigte Interessen einer Partei nicht verletzt werden. Wird nun aber durch die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags kein berechtigtes Interesse einer Partei – nämlich an einer rechtsrichtigen und auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Sachentscheidung – verletzt, ist nicht zu erkennen, inwieweit der Wiedereinsetzungsgegner vom Schutzzweck der Normen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfasst sein sollte.
Auch zu anderen gerichtlichen Verfahrensschritten wird etwa judiziert, dass eine Prozesspartei nie durch ein „Zuviel“ an Beweisaufnahme beschwert sein kann, ist doch das Ziel jedes Verfahrens eine (materiell richtige) Entscheidung auf der Basis einer möglichst vollständigen Tatsachengrundlage. Hat etwa ein Erstgericht ein iSd § 179 ZPO verspätetes Beweisanbot akzeptiert und hat die beweisführende Partei aufgrund dieses Beweismittels den Prozess gewonnen, kann ihr Prozessgegner nicht verlangen, im Amtshaftungsweg vermögensrechtlich so gestellt zu werden, als hätte er den Prozess gewonnen, weil bei der gebotenen Zurückweisung des Beweismittels der Gegner seiner Beweislast nicht nachgekommen wäre.
Letztlich läuft die Auffassung der Klägerin darauf hinaus, dass sie ein Recht darauf hätte, dass eine zu ihren Gunsten ergangene, materiell aber unrichtige Entscheidung, aufrecht bleibt. Dafür vermag sie selbst keine überzeugenden Argumente ins Treffen zu führen. Sie gesteht in ihrer Revisionsbeantwortung vielmehr ausdrücklich das Ziel der Wiedereinsetzungsregeln zu, materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen. Gegen die nach der Bewilligung der Wiedereinsetzung ergangene bzw ergehende Sachentscheidung standen/stehen der Klägerin ohnehin alle nach den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Möglichkeiten der Bekämpfung im Rechtsmittelweg zu. Wird schließlich rechtskräftig entschieden, dass ihr Prozessgegner mit seinem Verfahrensstandpunkt im Recht ist, hat sie sich damit abzufinden, dass eine zwischenzeitig zu ihren Gunsten ergangene Sachentscheidung einer Vorinstanz unrichtig war und von einer höheren Instanz korrigiert wurde.
Da somit der geltend gemachte Vermögensschaden vom Schutzzweck der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfasst ist, erweist sich das Urteil des Erstgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig und ist damit wiederherzustellen.