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Fremdenrecht

VwGH: Zuständigkeit eines anderen Staates iSd § 5 AsylG 2005

Die Asylbehörden haben bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art 3 EMRK und Art 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben; die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist widerlegbar

02. 01. 2017
Gesetze:   § 5 AsylG 2005, Art 3 EMRK, Art 4 GRC
Schlagworte: Zuständigkeit eines anderen Staates, Außerlandesbringung nach Italien

 
GZ Ra 2016/20/0221, 20.10.2016
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art 3 EMRK und Art 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG - revisible Rechtsfrage.
 
Das BVwG stellte unter Hinweis auf aktuelle Berichte zur Lage in Italien fest, dass "Dublin-Rückkehrer", wenn sie noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, dies wie jeder andere Asylwerber tun könnten sowie dass sie Zugang zu Unterbringungseinrichtungen hätten. In den Zentren der Erstaufnahme werde die grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinische Notversorgung geboten. Auf individuelle Bedürfnisse der Antragsteller, wie Geschlecht, Alter oder Vulnerabilität sei Rücksicht zu nehmen. Asylwerber hätten ab Registrierung ihres Antrages in Bezug auf die medizinische Versorgung, auch in Bezug auf psychische Probleme, dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gelte sowohl für untergebrachte als auch nicht (gemeint: staatlich) untergebrachte Asylwerber. An der Erhöhung der Unterbringungskapazitäten werde gearbeitet. Da die Revisionswerberin keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, sei von Italien keine "Einzelfallzusicherung" einzuholen gewesen. Im konkreten Fall ergäben keine Hinweise auf eine systemische oder eine individuell drohende Verletzung von Art 3 EMRK.
 
Den Feststellungen des BVwG zur Lage in Italien tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.
 
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage und der Feststellungen des BVwG zur Situation in Italien zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Hinweis auf ihre nach religiösen Vorstellungen erfolgte Erziehung und ihre bisherige Lebensführung nicht einmal ansatzweise auf, dass die Beurteilung des VwG, durch die Überstellung der Revisionswerberin nach Italien drohe keine Verletzung von Art 3 EMRK, unzutreffend wäre.
 
 

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