Die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH vermag nicht die Zulässigkeit einer Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist
GZ Ra 2016/03/0105, 22.11.2016
VwGH: Nach Art 144 Abs 3 B-VG hat der VfGH nach Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde diese auf Antrag an den VwGH "auch dann ... abzutreten, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist" (VfGH 12. März 2014, E 30/2014). Die Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH vermag daher nicht die Zulässigkeit einer Revision in einer Angelegenheit zu begründen, in der diese kraft gesetzlicher Anordnung ausdrücklich ausgeschlossen ist.