Eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe vermag prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen
GZ Ra 2016/03/0103, 02.11.2016
VwGH: Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 73 VwGG wird die nähere Vorgangsweise für die elektronische Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH in der VwGH-EVV geregelt. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der genannten Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH. Daraus folgt, dass eine mittels E-Mail an den VwGH gerichtete Eingabe prinzipiell keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag.