Die Weiterleitung des Ersuchens gem Art 7 Abs 2 EuBVO entfaltet keine Bindungswirkung, sodass das Gericht, an welches das Ersuchen weitergeleitet wurde, sollte es seine Zuständigkeit ebenfalls verneinen, das Ersuchen an das tatsächlich zuständige (dritte) Gericht weiterleiten kann
GZ 2 Nc 15/16b, 06.10.2016
OGH: Das slowakische Gericht ersuchte das BG Innere Stadt Wien in einer Zivilsache um eine Beweisaufnahme (Art 1 Abs 1 lit a EuBVO), wobei es sich des im Anhang enthaltenen Formblatts A (Art 4 Abs 1 EuBVO) und der von Österreich als weitere Sprache zugelassenen englischen Sprache bediente.
Gem Art 7 Abs 1 EuBVO hat das ersuchte zuständige Gericht dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts B eine Empfangsbestätigung zu übersenden.
Fällt die Erledigung eines unter Verwendung des Formblatts A gestellten Ersuchens, das – wie hier – die Bedingungen nach Art 5 erfüllt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, an das es übermittelt wurde, so leitet dieses nach Art 7 Abs 2 EuBVO das Ersuchen an das zuständige Gericht seines Mitgliedstaats weiter und unterrichtet das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts A hievon.
Welches Gericht für die Erledigung zuständig ist, ergibt sich aus der gem Art 2 Abs 2 EuBVO erstellten und notifizierten Liste. In Österreich sind das die nach § 37 Abs 2 JN zuständigen Gerichte, im Regelfall also jenes BG, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
Bei Unzuständigkeit des zunächst ersuchten Gerichts hat dieses das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und dies dem ersuchenden Gericht mitzuteilen. Nach hA, der sich der Senat anschließt, entfaltet die Weiterleitung des Ersuchens keine Bindungswirkung, sodass das Gericht, an welches das Ersuchen weitergeleitet wurde, sollte es seine Zuständigkeit ebenfalls verneinen, das Ersuchen an das tatsächlich zuständige (dritte) Gericht weiterleiten kann.