Die Frage nach der Rechtsmittelzulässigkeit bestimmt sich – so wie in jedem Provisorialverfahren – nach § 402 EO (analog) iVm § 528 ZPO
GZ 8 Ob 106/16w, 25.11.2016
OGH: Es entspricht stRsp, dass im Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 394 EO die fehlenden Verfahrensbestimmungen primär aus der EO (§ 402 EO) und subsidiär aus der ZPO (§ 78 EO) zu ergänzen sind. Die Frage nach der Rechtsmittelzulässigkeit bestimmt sich daher – so wie in jedem Provisorialverfahren – nach § 402 EO (analog) iVm § 528 ZPO.
In der Entscheidung 4 Ob 2/95 wurde klargestellt, dass das Rekursverfahren über einen Ersatzanspruch nach § 394 EO zweiseitig ist (§ 402 Abs 1 EO analog). Dazu entspricht es der Rsp, dass die Bestimmung des § 402 Abs 3 EO, wonach die Rekursfrist 14 Tage beträgt, für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist schafft, ohne danach zu unterscheiden, ob § 521a ZPO zur Anwendung gelangt und das Rekursverfahren zweiseitig oder einseitig ist.
Es ergibt sich somit, dass für die unter § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung – abweichend von § 521 Abs 1 und § 521a Abs 1 ZPO – 14 Tage beträgt. Diese Bestimmung ist auch auf solche Beschlüsse anzuwenden, die kraft Analogie den in § 402 Abs 1 EO ausdrücklich genannten Entscheidungen gleich zu halten sind.
Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Anlassfall 14 Tage betragen.