Wird das Insolvenzverfahren während des anhängigen Prüfungsprozesses aufgehoben und das Klagebegehren in ein Zahlungsbegehren auf Leistung der Sanierungsplanquote geändert, ist die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO nicht mehr anwendbar
GZ 3 Ob 197/16s, 23.11.2016
OGH: Das gegen den Zweitbeklagten geführte Insolvenzverfahren endete vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Aufhebung infolge rechtskräftiger Bestätigung des geschlossenen Sanierungsplans.
Es liegt daher entgegen der Auffassung des Zweitbeklagten kein Prüfungsprozess (mehr) vor, dessen Verfahrensziel die Feststellung ist, ob eine vom Gläubiger angemeldete Forderung als Insolvenzforderung zu Recht besteht. Nur für Prüfungsprozesse gilt der Grundsatz, dass ausschließlich die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde.
Wird aber – wie hier – das Insolvenzverfahren während des anhängigen Prüfungsprozesses aufgehoben und das Klagebegehren in ein Zahlungsbegehren auf Leistung der Sanierungsplanquote geändert, ist die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO nicht mehr anwendbar.