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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Parteistellung im Kartellverfahren

Das Zielunternehmen ist nicht bloß passiver Zuseher im Zusammenschlussverfahren; seine künftige Stellung hängt wesentlich vom Ausgang des Verfahrens ab und von der Frage, ob der Anmelder eine kontrollierende Beteiligung erwerben darf

26. 12. 2016
Gesetze:   § 2 AußStrG, § 10 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Zusammenschlussverfahren, Zielgesellschaft, Parteistellung, Akteneinsicht

 
GZ 16 Ok 9/16h, 12.10.2016
 
OGH: Auch im Kartellverfahren gilt der materielle Parteibegriff des subsidiär anwendbaren § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG. Partei ist danach jede Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen demgegenüber nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen. Für eine Parteistellung reicht aber nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse aus, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen.
 
Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens 2 Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte mit einer möglichst großen Anzahl „selbstständiger“ Marktteilnehmer zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Es geht also um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind.
 
Die Frage, wer Gesellschafter des Zielunternehmens ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die zukünftigen Möglichkeiten des Zielunternehmens vor dem Hintergrund der (neuen) Marktstellung mit oder ohne Durchführung des Zusammenschlusses. Das Zielunternehmen ist nicht bloß passiver Zuseher in einem Zusammenschlussverfahren. Vielmehr hängt die künftige Stellung des Zielunternehmens wesentlich vom Ausgang des Zusammenschlussverfahrens und der Frage ab, ob der Anmelder eine kontrollierende Beteiligung erwerben darf. Die materielle Parteistellung der Zielgesellschaft bringt auch nicht nur Rechte, sondern auch Mitwirkungspflichten im Verfahren mit sich.
 

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