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Strafrecht

OGH: Missbrauch der Amtsgewalt durch (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage

Begeht ein Beamter Missbrauch der Amtsgewalt durch die (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage, erfüllt er regelmäßig auch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB (als Beitragstäter), der keinen zusätzlichen Unwertgehalt aufweist; ist der von diesem verfolgte Schutzzweck, die Wahrheitsfindung durch das Gericht (oder – nach Abs 4 – die Strafverfolgungsbehörden) strafrechtlich abzusichern, (zumindest implizit) vom Schädigungsvorsatz des Beamten erfasst, ist Konsumtion des Vergehens falscher Beweisaussage anzunehmen

26. 12. 2016
Gesetze:   § 302 StGB, § 288 StGB
Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage; Konsumtion

 
GZ 17 Os 21/16s, 03.10.2016
 
OGH: Begeht ein Beamter Missbrauch der Amtsgewalt durch die (wissentliche) Aufnahme und Protokollierung einer falschen Beweisaussage, erfüllt er regelmäßig auch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB (als Beitragstäter), der keinen zusätzlichen Unwertgehalt aufweist. Ist der von diesem verfolgte Schutzzweck, die Wahrheitsfindung durch das Gericht (oder – nach Abs 4 – die Strafverfolgungsbehörden) strafrechtlich abzusichern, (zumindest implizit) vom Schädigungsvorsatz des Beamten erfasst, ist Konsumtion des Vergehens falscher Beweisaussage anzunehmen. Gleiches gilt für denjenigen, der durch seine falsche Beweisaussage (wissentlich) einen Beitrag zu einem solcherart begangenen Missbrauch der Amtsgewalt des vernehmenden Beamten leistet.
 

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