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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB und Besuch einer Privatschule

Von der Beurteilung eines Aufwands als Sonderbedarf ist die Frage zu trennen, ob eine Deckungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils nach § 231 ABGB besteht, ob diesem also die Deckung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist; sie ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn dieser Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre

26. 12. 2016
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Privatschule, Schulgeld, Umstandsklausel

 
GZ 1 Ob 131/16w, 23.11.2016
 
OGH: Zu der vom Vater im Vergleich vom 12. 10. 2006 übernommenen Verpflichtung hat der OGH bereits in der in dieser Sache ergangenen Entscheidung 1 Ob 143/12d ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die Beurteilung des von ihm zum Teil übernommenen Schulgeldes als Abgeltung von Sonderbedarf das Ergebnis einer vertretbaren Auslegung sei. Soweit der Vater diese Qualifikation erneut in Zweifel zieht, ist darauf zu verweisen.
 
Die Verpflichtung des Vaters, das halbe Schuldgeld zu zahlen, beruht auf einem Vergleich, sodass seiner Zahlungspflicht materiell-rechtlich ein verbindlicher Vertrag zugrunde liegt, der nicht einseitig widerrufen werden kann. Schon aus diesem Grund muss die Vorgangsweise des Vaters, der mit Schreiben vom 1. 2. 2013 sein Einverständnis zum Besuch der Privatschule durch seine Tochter widerrufen hat, für die Beurteilung des Schulgelds als Sonderbedarf ohne Bedeutung bleiben.
 
Von der Beurteilung eines Aufwands als Sonderbedarf ist die Frage zu trennen, ob eine Deckungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils nach § 231 ABGB besteht, ob diesem also die Deckung angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Sie ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn dieser Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre.
 
Wegen ihres Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein.
 
Der Anspruch auf Unterhalt – einschließlich des Sonderbedarfs – kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. Der Rechtsmittelwerber beruft sich zwar auf die Umstandskausel, behauptet aber gar nicht, dass sich die Verhältnisse seit dem Abschluss des Vergleiches in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich geändert hätten. Soweit er darauf hinweist, er habe die Verpflichtung übernommen, als noch ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, und damit offensichtlich meint, der Vergleich sei nur auflösend bedingt geschlossen wurden, spricht er keine für die Beurteilung seiner Deckungspflicht wesentliche Änderung der Verhältnisse an, sondern wendet sich erneut gegen die Auslegung des Vergleiches durch die Vorinstanzen, die bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 143/12d beurteilt wurde.
 
Die Argumentation des Vaters, der Sonderbedarf zuzüglich des „sonstigen“ Unterhaltsanspruchs seiner Tochter übersteige in Summe das 2,5 fache des Regelbedarfs, übersieht, dass der Sonderbedarf gerade aus den bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände resultiert. Darüber hinaus hängt die konkrete Ausmittlung des Unterhalts immer von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei das vom Vater angesprochene Vielfache des Regelbedarfs nach einem Teil der Rsp keine absolute Obergrenze darstellt und für Sonderbedarf keine Rolle spielt. Jedenfalls ist die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung bei der Widmung des hier zu beurteilenden Sonderbedarfs gerade nicht gegeben.
 
 

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