Die Rechtsbehauptung, dass sich „neu hinzukommende Nachbarn“ grundsätzlich mit der im Gebiet „vorherrschenden Immission“ abfinden müssten, stimmt einerseits in der in der Revision formulierten Allgemeinheit nicht und passt andererseits auch nicht auf den vorliegenden Fall; soweit schon der Rechtsvorgänger bestimmte Einwirkungen von der Nachbarliegenschaft als ortsunüblich untersagen könnte, müsste auch dem Einzelrechtsnachfolger im Regelfall ein Unterlassungsanspruch zustehen, wäre doch schwer zu begründen, warum sich die Rechtsposition des beeinträchtigenden Nachbarn durch den Eigentümerwechsel verbessern sollte; va geht es im vorliegenden Fall auch gar nicht um eine Einzelrechtsnachfolge bzw um „neu hinzukommende Nachbarn“, sondern um einen Erwerb im Erbweg, den die Klägerin nicht etwa willentlich und unter Berücksichtigung der Wohnumgebung vorgenommen hat; da sie kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist, kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr Eigentumserwerb erst wenige Jahre zurückliegt; dass der Erblasser aus besonderen Gründen gehalten gewesen wäre, die nachteiligen Einwirkungen hinzunehmen, behaupten die Revisionswerber nicht
GZ 1 Ob 84/16h, 19.10.2016
OGH: Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, hängt die Beurteilung, ob der von Pflanzen ausgehende Lichtentzug zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung eines Nachbarn führt, von der konkreten Interessensabwägung im Einzelfall ab. Dass dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Soweit sie darauf hinweisen, dass bei der Unzumutbarkeitsprüfung ua zu berücksichtigen ist, ob die Pflanzen zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer § 364 Abs 3 ABGB entsprechenden Regelung noch nicht absehbar war, übersehen sie offenbar, dass eine solche Berücksichtigung keineswegs grundsätzlich dazu führt, dass ihre Interessen insgesamt höher zu gewichten wären. Dass die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht prinzipiell daran scheitert, dass Pflanzungen vor Inkrafttreten der Bestimmung betroffen sind, weil das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vorsieht, wurde bereits ausgesprochen. Besonderes Gewicht kommt stets dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft zu, das von den Revisionswerbern gar nicht bestritten wird.
Die Rechtsbehauptung, dass sich „neu hinzukommende Nachbarn“ grundsätzlich mit der im Gebiet „vorherrschenden Immission“ abfinden müssten, stimmt einerseits in der in der Revision formulierten Allgemeinheit nicht und passt andererseits auch nicht auf den vorliegenden Fall. Soweit schon der Rechtsvorgänger bestimmte Einwirkungen von der Nachbarliegenschaft als ortsunüblich untersagen könnte, müsste auch dem Einzelrechtsnachfolger im Regelfall ein Unterlassungsanspruch zustehen, wäre doch schwer zu begründen, warum sich die Rechtsposition des beeinträchtigenden Nachbarn durch den Eigentümerwechsel verbessern sollte. Vor allem geht es im vorliegenden Fall auch gar nicht um eine Einzelrechtsnachfolge bzw um „neu hinzukommende Nachbarn“, sondern um einen Erwerb im Erbweg, den die Klägerin nicht etwa willentlich und unter Berücksichtigung der Wohnumgebung vorgenommen hat. Da sie kraft Gesetzes in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten ist, kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr Eigentumserwerb erst wenige Jahre zurückliegt. Dass der Erblasser aus besonderen Gründen gehalten gewesen wäre, die nachteiligen Einwirkungen hinzunehmen, behaupten die Revisionswerber nicht.
Soweit die Revisionswerber eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Unterlassung des Bewirkens einer Gefährdung durch herabfallende Äste vermissen, setzen sie sich ausschließlich mit § 364 Abs 2 ABGB auseinander, obwohl es stRsp entspricht, dass ein Grundeigentümer jedenfalls befugt ist, mittelbare Einwirkungen aufgrund des Nachbarrechts abzuwehren, soweit es sich um grob körperliche Immissionen handelt, was etwa für herabfallendes Gestein, Erdreich und größere Äste zutrifft. Dass vor einigen Jahren ein großer Ast abgebrochen und auf die von der Klägerin genutzte Liegenschaft gefallen ist, wurde festgestellt. Weiters haben die Beklagten schon in der Berufung zugestanden, dass sie im oberen Bereich der Bäume keinen Astschnitt durchführen, womit schon nach allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr verbunden ist, dass es zum Herabfallen auch größerer Äste und damit zu einer Gefährdung von Sachen oder Personen auf der Nachbarliegenschaft kommen kann. Wenn unter diesen Umständen die ausreichende Wahrscheinlichkeit eines künftigen derartigen Eingriffs bejaht und der Klägerin die (vorbeugende) Unterlassungsklage zugestanden wurde, kann auch darin keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden. Sie muss keineswegs zuwarten, bis es tatsächlich zu einer Schädigung kommt, um dann ihren Schaden nach § 1319 ABGB, der etwa auch auf Einwirkungen durch herabstürzende Bäume und Äste analog anwendbar ist, geltend zu machen.