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Zivilrecht

OGH: Anfechtungsrecht der Minderheit gem § 24 Abs 6 WEG 2002 (iZm Austausch schadhafter Holzfenster gegen Kunststofffenster)

Der überstimmten Minderheit soll die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG 2002 garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

26. 12. 2016
Gesetze:   § 24 WEG 2002, § 28 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, Anfechtungsrecht der Minderheit, Austausch schadhafter Holzfenster gegen Kunststofffenster, ordentliche Verwaltung, Erhaltung

 
GZ 5 Ob 208/16y, 22.11.2016
 
OGH: Das in § 24 Abs 6 WEG normierte Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit wegen Gesetzwidrigkeit bedeutet nicht, dass eine umfängliche Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG) nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hätte. Der überstimmten Minderheit soll die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
 
Es mag zutreffen, dass Kunststofffenster bzw -türen nicht nur Vorteile gegenüber einer vergleichbaren Holzkonstruktion haben. „Krasse“ Verstöße gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und damit eine im Einzelfall allenfalls aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts sind aber mit dem Verweis auf eine – durch den festgestellten Sachverhalt nicht belegte – geringere Lebensdauer von Kunstoffkonstruktionen schon in Hinblick auf die gegenüber einer Sanierung der Holzkastenfenster und -türen deutlich geringeren Kosten nicht angesprochen. Mit seinem Verweis auf allfällige Kältebrücken und eine dadurch mögliche Schimmelbildung spricht der Revisionsrekurswerber Mängel in der Werkausführung an, die aber schon begrifflich eine Rechtsunwirksamkeit der ihr vorangegangenen Beschlussfassung nicht bewirken können.
 

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