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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung iSd § 1299 ABGB (iZm Auftrag, den Verkehrswert der gesamten Liegenschaft, bestehend aus beiden EZ, als Einheit zu ermitteln)

Der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens in Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung des Sachverständigen zu messen ist, ist der jeweilige Gutachtensauftrag; die Frage, wie der Gutachtensauftrag, hier der ausdrückliche Auftrag, die Liegenschaften „als Einheit“ zu bewerten, zu verstehen ist, insbesondere ob dieser Auftrag auslegungsbedürftig und daher unklar geblieben ist, hängt wiederum von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und hat daher als Frage der Vertragsauslegung idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

26. 12. 2016
Gesetze:   § 1299 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Sorgfaltsmaßstab, Aufklärungspflicht

 
GZ 5 Ob 131/16z, 22.11.2016
 
OGH: Die „Sachverständigenhaftung“ nach § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Es handelt sich um die vom durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Fachgebiets zu prästierende Sorgfalt . Ob dieser Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall eingehalten wurde, ist eine Einzelfallfrage und wirft daher grundsätzlich keine erheblichen Rechtsfragen auf.
 
Der Sachverständige haftet grundsätzlich nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird. Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts hat der Kläger seinen Schadenersatzanspruch im erstinstanzlichen Verfahren aber weder auf die – nach den Feststellungen auch nicht vorliegende – Unrichtigkeit des Endergebnisses der Bewertung der Liegenschaften noch auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten gestützt, sondern ausschließlich auf die Fehlerhaftigkeit und Unrichtigkeit der dieser Bewertung (als Zwischenschritt der Berechnung) zu Grunde gelegten und im Gutachten ausgeworfenen Bodenwerte. Weitere Überlegungen zu allfälligen Aufklärungspflichten über Auftragsgegenstand und Nutzungspotenzial seien daher nicht anzustellen. Der Kläger macht in seinem Rekurs geltend, dass er das Klagebegehren sehr wohl bereits in erster Instanz insofern auch auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten gestützt habe, als dieser auch auf die Nachfrage des Klägers nicht auf eine (mögliche) alternative Bewertung der Liegenschaften aufmerksam gemacht habe. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Titel ein Anspruch gestützt wird, stellt für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstieße. Diese eine erhebliche Rechtsfrage begründende Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in seinem Vorbringen den ersetzt begehrten Schaden nicht kausal mit einer behaupteten Verletzung einer Aufklärungspflicht verknüpft, ist jedenfalls vertretbar.
 
Außerdem ist der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens in Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung des Sachverständigen zu messen ist, der jeweilige Gutachtensauftrag. Die Frage, wie der Gutachtensauftrag, hier der ausdrückliche Auftrag, die Liegenschaften „als Einheit“ zu bewerten, zu verstehen ist, insbesondere ob dieser Auftrag auslegungsbedürftig und daher unklar geblieben ist, hängt wiederum von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und hat daher als Frage der Vertragsauslegung idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
 

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