Erhält der Geschädigte jene Beträge, die er sonst als Erwerbseinkommen (im weiteren Sinn) lukriert hätte, nun im Wege eines Entschädigungsanspruchs vom Bund, ist nicht ohne weiteres zu erkennen, warum ihm insoweit ein besonderer Schutz gegen den Zugriff durch seine Gläubiger zu gewähren sein sollte, zumal grundsätzlich auch sonstige Ersatzleistungen für Verdienstentgang, insbesondere Schadenersatzrenten, gem § 290a Abs 1 Z 12 EO nur den allgemeinen gesetzlichen Lohnpfändungsbeschränkungen unterliegen; gerade für derartige Schadenspositionen ist eine Privilegierung des zu Unrecht Inhaftierten und eine damit einhergehende Schlechterstellung seiner Gläubiger auch rechtspolitisch kaum zu begründen; für beschränkt pfändbare Forderungen iSd § 290a EO, zu denen auch Verdienstentgangsrenten gehören, sieht § 293 Abs 3 EO ein Aufrechnungsverbot nur für den der Exekution entzogenen Teil vor
GZ 1 Ob 146/16a, 23.11.2016
OGH: Wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, enthält § 6 StEG 2005 kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, sondern ordnet nur an, dass Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 grundsätzlich Exektions- oder Sicherungsmaßnahmen entzogen sind und auch der Geschädigte über den Ersatzanspruch nicht verfügen kann; entgegen der Auffassung des Revisionsgegners fällt die Aufrechnung nicht unter den Begriff der „Sicherungsmaßnahmen“, bei dem in erster Linie an einstweilige Verfügungen nach der EO zu denken ist (vgl etwa § 378 Abs 1 EO). Welche Gesetzeszwecke mit diesen Anordnungen konkret verfolgt werden sollen, ist einigermaßen unklar, zumal die Gesetzesmaterialien lediglich darauf hinweisen, dass dem Geschädigten der Ersatz auch künftig weitestgehend ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Die (primär) angeordnete Unpfändbarkeit von Ersatzansprüchen nach dem StEG kann jedenfalls insoweit als sachgerecht angesehen werden, als es um den Ersatz von konkreten Aufwendungen geht, die dem unrechtmäßig Verhafteten entstanden sind, wie etwa die dem Kläger bereits mit Teilurteil zuerkannten Verteidigerkosten. Auch für Schmerzengeldansprüche oder die sonstige Abgeltung ideeller Nachteile erscheint es verständlich, einen exekutiven Zugriff von Gläubigern zu beschränken. Soweit es allerdings um die Abgeltung sonstiger Schäden, insbesondere den durch die Haft erlittenen Verdienstentgang, geht, könnte an der sachlichen Rechtfertigung des umfassenden Exekutionsschutzes (und der sonstigen Verfügungsbeschränkungen) durchaus gezweifelt werden. Erhält der Geschädigte jene Beträge, die er sonst als Erwerbseinkommen (im weiteren Sinn) lukriert hätte, nun im Wege eines Entschädigungsanspruchs vom Bund, ist nicht ohne weiteres zu erkennen, warum ihm insoweit ein besonderer Schutz gegen den Zugriff durch seine Gläubiger zu gewähren sein sollte, zumal grundsätzlich auch sonstige Ersatzleistungen für Verdienstentgang, insbesondere Schadenersatzrenten, gem § 290a Abs 1 Z 12 EO nur den allgemeinen gesetzlichen Lohnpfändungsbeschränkungen unterliegen. Gerade für derartige Schadenspositionen ist eine Privilegierung des zu Unrecht Inhaftierten und eine damit einhergehende Schlechterstellung seiner Gläubiger auch rechtspolitisch kaum zu begründen. Für beschränkt pfändbare Forderungen iSd § 290a EO, zu denen – wie dargestellt – auch Verdienstentgangsrenten gehören, sieht § 293 Abs 3 EO ein Aufrechnungsverbot nur für den der Exekution entzogenen Teil vor.
Dass der durch die zuletzt genannte Norm bezweckte Schutz des durch Verdienstentgang Geschädigten unzureichend wäre und insbesondere der (teilweise unklare) Gesetzeszweck des § 6 StEG 2005 im Wege einer Lückenfüllung durch Hinzufügen eines generellen Aufrechnungsverbots zu verwirklichen wäre, vermögen weder das Berufungsgericht noch der Revisionsgegner überzeugend zu begründen. Da es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Aufrechnung gegen Schadenersatzforderungen geht, die auf den Ersatz von Verdienstentgang gerichtet sind, erübrigt sich die Erörterung einer allfälligen Sachgerechtigkeit eines Aufrechnungsverbots für sonstige Schadenspositionen.
Damit kann die grundsätzliche Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer „ausdehnenden Auslegung“ des § 6 StEG 2005 abgelehnt werden. Es entspricht der hRsp, dass die Geltendmachung von bereits von der dafür zuständigen Behörde rechtskräftig entschiedenen Gegenforderungen durch Aufrechnungseinrede im Zivilprozess zulässig ist, da ja das ordentliche Gericht in solchen Fällen nicht mehr über den Bestand der Gegenforderung, sondern nur über die Aufrechenbarkeit zu entscheiden hat. Die im Finanzverfahren festgestellten Abgabenforderungen, für die der Kläger unstrittigermaßen nach den einschlägigen Vorschriften mithaftet und die Gegenstand vollstreckbarer Rückstandsausweise sind, können daher zwar als Gegenforderung in einem Rechtsstreit eingewendet werden, doch hat sich die Entscheidung – entgegen der Formulierung des Erstgerichts – auf die Aufrechenbarkeit und die dadurch bedingte Tilgung der Klageforderung zu beschränken. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass durch die vorgenommene Aufrechnung die Aufrechnungsbeschränkung des § 293 Abs 3 EO nicht verletzt wird, beläuft sich doch der für einen Zeitraum von fast 12 Jahren als Kapitalbetrag zuerkannte Verdienstentgang des Klägers auf mehr als 800.000 EUR netto, wogegen die davon in Abzug zu bringenden Gegenforderungen nur 244.000 EUR ausmachen (vgl § 291a EO).
Die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit der Aufrechnung liegt schon deshalb nicht vor, weil Abgabenschulden von den Steuerpflichtigen und allfälligen Mithaftenden im Fall ihrer rechtskräftigen Festsetzung ohne Rücksicht darauf zu begleichen sind, aufgrund welcher Ursachen der Steuertatbestand verwirklicht wurde oder der Steuerschuldner die Verbindlichkeit nicht erfüllen kann, weshalb auf einen Mithaftenden gegriffen wird. Sollte das Schlagendwerden der Mithaftung – wie der Kläger offenbar vermeint – auf ein amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten in einem anderen behördlichen Verfahren (hier: im Strafverfahren) zurückzuführen sein, mag dies allenfalls Ersatzansprüche nach dem AHG auslösen, nicht aber einen Einwand gegen die Durchsetzung der Abgabenverbindlichkeit begründen. Warum der Kläger, der einer Betreibung der Abgabenforderung im Finanzverfahren nichts entgegensetzen könnte, die Möglichkeit haben sollte, einer Anspruchstilgung durch Aufrechnung entgegenzutreten, ist seinen Ausführungen, die auch keine einschlägige Gesetzesstelle ins Treffen führen, nicht zu entnehmen.