Die dem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern und zu beachten, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war
GZ Ra 2015/20/0283, 06.09.2016
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
Nach stRsp des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Dies gilt auch für den bestellten Verfahrenshelfer. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt somit im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs 1 zweiter Satz VwGG nur in Betracht, wenn dem Antragsteller und seinem Vertreter kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.
Die dem Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich über den Inhalt des Bestellungsbeschlusses ausreichend zu vergewissern und zu beachten, dass die Verfahrenshilfe vom VwGH zur Einbringung einer außerordentlichen Revision bei diesem Gerichtshof bewilligt und er daher (nur) hierfür von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt worden war.
Die vom BVwG im vorliegenden Fall vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass dem Verfahrenshelfer ein Versehen unterlaufen ist, das nicht (mehr) minderen Grades ist, entspricht der Rsp des VwGH.