Der VwGH ist auf der Grundlage des Art 133 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig
GZ Ro 2016/03/0025, 19.10.2016
VwGH: Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 richtete der Antragsteller einen als "Beschwerde" bezeichneten, sich auf eine Erledigung des Bundesministers für Justiz beziehenden Antrag an den VwGH.
Dieser ist allerdings auf der Grundlage des Art 133 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig.