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Verfahrensrecht

VwGH: „Beschwerde“ iZm Erledigung des Bundesministers für Justiz

Der VwGH ist auf der Grundlage des Art 133 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig

25. 12. 2016
Gesetze:   Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, Rechtsmittel gegen Säumnisse / Entscheidungen von Verwaltungsbehörden

 
GZ Ro 2016/03/0025, 19.10.2016
 
VwGH: Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 richtete der Antragsteller einen als "Beschwerde" bezeichneten, sich auf eine Erledigung des Bundesministers für Justiz beziehenden Antrag an den VwGH.
 
Dieser ist allerdings auf der Grundlage des Art 133 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig.
 

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