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Verfahrensrecht

OGH: Forderungen als insolvenznah iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO (hier: vor Konkurseröffnung abgegebene Patronatserklärung)

Die hier als Anspruchsgrundlage herangezogene Patronatserklärung sah die Verpflichtung der Beklagten vor, die Schuldnerin mit den zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR auszustatten, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage sein sollte, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen; aufgrund der gebotenen engen Auslegung fällt eine Klage zur Durchsetzung dieser Verpflichtung nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO; die von der Beklagten eingegangene Patronatsverpflichtung beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht; ihre klageweise Durchsetzung steht nicht notwendig mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang; dass eine Leistung aufgrund der Patronatserklärung zu einer Erweiterung der Insolvenzmasse führt und eine solche im Insolvenzverfahren aufgrund der Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird, ändert an der Grundlage der geltend gemachten Ansprüche nichts; diese besteht in einer von der Beklagten vor Konkurseröffnung eingegangenen und mit dieser in keinem Zusammenhang stehenden Verpflichtung; die Beklagte hat auch nach dem Vorbringen des Klägers keine Leistungen in das Vermögen der Schuldnerin erbracht, deren Rückforderung auf insolvenzrechtlicher Basis in Betracht käme

20. 12. 2016
Gesetze:   Art 3 EuInsVO, Art 4 EuInsVO
Schlagworte: Europäisches Insolvenzrecht, internationale Zuständigkeit, insolvenznah, Patronatserklärung

 
GZ 3 Ob 202/16a, 23.11.2016
 
OGH: Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) legt fest, dass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Gem Art 4 Abs 2 EuInsVO bestimmt das Recht des Eröffnungsstaats, was unter das Insolvenzverfahren – und somit unter die Verordnung – zu subsumieren ist. Es regelt insbesondere auch, welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind (Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO).
 
Nach der zur Auslegung der EuInsVO maßgeblichen Rsp des EuGH weist Art 3 Abs 1 EuInsVO dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Der Begriff dieser Annexverfahren ist nicht näher definiert oder umschrieben. Er ist aber verordnungsautonom auszulegen. Im Hinblick auf den Erwägungsgrund 6 der EuInsVO, welcher vorsieht, dass sich die Verordnung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Vorschriften beschränken sollte, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für die Entscheidung regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ist der Begriff eng auszulegen.
 
Zu 8 Ob 78/09t beurteilte der OGH ein Verfahren, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren erfolgten Forderungsfeststellung (Anerkenntnis des Masseverwalters) ging, als insolvenznahe iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der EuGVVO einerseits und der EuInsVO andererseits war dort aber nicht erforderlich.
 
Bereits in der Rechtssache 133/78 Gourdain/Nadler beurteilte der EuGH eine französische Klage, die das Ziel verfolge, im Fall des Konkurses eines Unternehmens über die juristische Person hinausgreifend auch das Vermögen ihrer Leiter zu erfassen, als insolvenznahe Streitigkeit. Entscheidend war, dass diese Klage ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht iSd EGVÜ hatte, von den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen abwich und bei Erfolg zur Erweiterung der Vermögensmasse führte.
 
Zu C-339/07 Seagon/Deko Marty Belgium stellte der EuGH klar, dass eine Insolvenzanfechtungsklage ebenfalls als insolvenzrechtliche Annexstreitigkeit anzusehen ist. Auch bei der Unwirksamerklärung einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Konkursverfahrens mit der Begründung, dass der Konkursverwalter, der die Anteile übertragen habe, hiezu nicht befugt gewesen sei, sah der EuGH einen engen Zusammenhang zum Konkursverfahren und eine Ausnahme iSd Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO (EuGH C-111/08 SCT Industri/Alpenblume).
 
Hat eine Klage hingegen ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht und setzt sie weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraus (wie etwa die auf den Eigentumsvorbehalt gestützte Herausgabeklage), ist die bloße Tatsache, dass der Konkursverwalter an dem Rechsstreit beteiligt ist, nicht ausreichend, um das Verfahren als ein solches anzusehen, das unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht und sich innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens hält (EuGH C-292/08 German Graphics/van der Schee Rz 32 f).
 
Nicht als insolvenznahe beurteilte der EuGH auch eine Klage des Gläubigers eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf der Grundlage einer Forderungsabtretung durch den in diesem Verfahren bestellten Insolvenzverwalter gegen einen Dritten (C-213/10 F-Tex/Jadecloud-Vilma Rn 42 ff). Ebenso wenig fällt eine Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter erhoben wird und die sich gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen richtet, in den Anwendungsbereich der EuInsVO (EuGH C-157/13 Nickel & Goeldner/Kintra): Das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, ist nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Rz 27).
 
In den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt jedoch die vom Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer erhobene Klage auf Rückzahlung von Beträgen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden (EuGH C-295/13 H./H.K.; C-594/14 Kornhaas/Dithmar).
 
Die hier als Anspruchsgrundlage herangezogene Patronatserklärung sah die Verpflichtung der Beklagten vor, die Schuldnerin mit den zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR auszustatten, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage sein sollte, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung fällt eine Klage zur Durchsetzung dieser Verpflichtung nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Die von der Beklagten eingegangene Patronatsverpflichtung beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht; ihre klageweise Durchsetzung steht nicht notwendig mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang. Dass eine Leistung aufgrund der Patronatserklärung zu einer Erweiterung der Insolvenzmasse führt und eine solche im Insolvenzverfahren aufgrund der Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird, ändert an der Grundlage der geltend gemachten Ansprüche nichts. Diese besteht in einer von der Beklagten vor Konkurseröffnung eingegangenen und mit dieser in keinem Zusammenhang stehenden Verpflichtung. Die Beklagte hat auch nach dem Vorbringen des Klägers keine Leistungen in das Vermögen der Schuldnerin erbracht, deren Rückforderung auf insolvenzrechtlicher Basis in Betracht käme.
 
Das Rekursgericht hat daher für die auf die Patronatserklärung gestützten Ansprüche zu Recht die Insolvenznähe iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO verneint und die Klage insoweit infolge internationaler Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts zurückgewiesen.
 
 

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