Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Streitanhängigkeit im Schiedsverfahren

Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist - außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO - ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public

20. 12. 2016
Gesetze:   § 584 ZPO, § 611 ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Schiedshängigkeit, Streithängigkeit, ne bis in idem, verfahrensrechtlicher ordre public

 
GZ 18 OCg 2/16t, 28.09.2016
 
OGH: Die Aufhebungsgründe für einen Schiedsspruch sind in § 611 ZPO taxativ aufgezählt. Die Schiedshängigkeit eines früheren Schiedsverfahrens erfüllt danach schon tatbestandlich keinen Aufhebungsgrund. § 611 Abs 2 Z 1 erfasst zwar mit den ersten beiden Fällen Konstellationen, in denen die vertragliche Grundlage der schiedsrichterlichen Entscheidung unrichtig beurteilt wurde, indem sie entweder trotz der Nichtexistenz einer gültigen Schiedsvereinbarung zu Unrecht bejaht wurde oder trotz des Vorhandenseins einer solchen zu Unrecht verneint wurde. Nur insoweit kann die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts einer Prüfung unterzogen werden.
 
Nach der ZPO ist das dem Hindernis der Schiedshängigkeit vergleichbare Prozesshindernis der Streitanhängigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung der späteren Klage, ein Verstoß gegen dieses Prozesshindernis verwirklicht einen Nichtigkeitsgrund. Die Beachtung der Streitanhängigkeit als „Vorläuferin“ der materiellen Rechtskraft dient der Vermeidung widersprechender Entscheidungen. Dies bezweckt auch § 584 Abs 3 ZPO: Danach darf, wenn ein Schiedsverfahren anhängig ist, über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruchs angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Nicht nur aus dem österreichischen Verständnis der Streitanhängigkeit als in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmendes Prozesshindernis, das bei Nichtbeachtung mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist, sondern auch aus der damit in Einklang stehenden Regelung des § 584 Abs 3 S 1 ZPO heraus ist daher ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre grundsätzlich - außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO - ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. § 584 Abs 3 S 1 ZPO gilt (nur) dann nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichts hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.
 
Hier hat sich allerdings das erste Schiedsgericht nie konstituiert, sodass die Ansicht des zweiten Schiedsgerichtes, dass seine Entscheidung gar nicht zu erlangen ist, keinen Widerspruch zu tragenden Grundsätzen des Prozessrechts darstellt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at