Hier hat das Berufungsgericht den Vergleichsabschluss in dem vom Beklagten als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren geführten Anfechtungsprozess als schuldhafte Sorgfaltsverletzung gewertet, weil nach der Aktenlage die Sicherstellung der Anfechtungsgegnerin (in Form eines exekutiven Pfandrechts) erst in den letzten 60 Tagen vor dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vorgenommen und der Meistbotsverteilungsbeschluss, auf dessen Grundlage die Anfechtungsgegnerin Zahlung erlangte, erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gefasst wurde; der Beklagte hätte daher bei ordnungsgemäßer Führung des Anfechtungsprozesses (und ohne den Vergleichsabschluss) im Anfechtungsverfahren – bei einer (wie dies bei der rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist) fehlerfreien Entscheidung – obsiegt; ein Prozessrisiko aufgrund von Beweiswürdigungsfragen, mit dem der Beklagte nun den Vergleichsabschluss zu rechtfertigen versuche, habe im Anfechtungsprozess nicht bestanden; eine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das hier dem Beklagten eine Verletzung seiner Pflichten vorwarf und daraus seine Haftung für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag ableitete, liegt nicht vor
GZ 9 Ob 38/16b, 28.10.2016
OGH: Gem § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Ausführung seines Amts verursacht, verantwortlich. Nach hA greift diese Haftung allerdings nur ein, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten verletzt.
Beim Sorgfaltsmaßstab des Insolvenzverwalters ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Insolvenzverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind. Den belangten Insolvenzverwalter trifft die Beweislast nach § 1298 ABGB. Ihm obliegt es zu beweisen, dass er die nach § 1299 ABGB geforderte objektive Sorgfalt bei der Führung seines Amtes eingehalten hat. Dies gilt auch iZm der Führung der die Konkursmasse betreffenden Gerichtsverfahren.
Die Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt iZm einem Vergleichsabschluss in einem Gerichtsverfahren eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, hängt davon ab, ob er bei einer ex-ante-Betrachtung aufgrund der erteilten Informationen und des Prozessstands einen solchen Vergleich und allenfalls dessen bedingten Abschluss für empfehlenswert halten musste. Die Beantwortung dieser Frage ist stets vom Einzelfall abhängig.
Hier hat das Berufungsgericht den Vergleichsabschluss in dem vom Beklagten als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren geführten Anfechtungsprozess als schuldhafte Sorgfaltsverletzung gewertet, weil nach der Aktenlage die Sicherstellung der Anfechtungsgegnerin (in Form eines exekutiven Pfandrechts) erst in den letzten 60 Tagen vor dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vorgenommen und der Meistbotsverteilungsbeschluss, auf dessen Grundlage die Anfechtungsgegnerin Zahlung erlangte, erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gefasst wurde. Der Beklagte hätte daher bei ordnungsgemäßer Führung des Anfechtungsprozesses (und ohne den Vergleichsabschluss) im Anfechtungsverfahren – bei einer (wie dies bei der rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist) fehlerfreien Entscheidung – obsiegt; ein Prozessrisiko aufgrund von Beweiswürdigungsfragen, mit dem der Beklagte nun den Vergleichsabschluss zu rechtfertigen versuche, habe im Anfechtungsprozess nicht bestanden.
Eine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das hier dem Beklagten eine Verletzung seiner Pflichten vorwarf und daraus seine Haftung für den der Masse durch den nachteiligen Vergleichsabschluss verursachten Fehlbetrag ableitete, liegt nicht vor.
Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulassungsbeschwerde nicht gegen die rechtliche Beurteilung der (im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses für ein Obsiegen sprechenden) Aktenlage im Anfechtungsprozess, sondern er erachtet lediglich die Frage als erheblich, ob dem Insolvenzverwalter (allgemein) bei der Geltendmachung von Forderungen der Masse in einem Zivilprozess ein Ermessensspielraum zum Abschluss eines Vergleichs zukomme. Hier war jedoch (für die Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs) die Vorgangsweise des Beklagten als Masseverwalter im Anfechtungsprozess daraufhin zu überprüfen, ob sie der objektiv geforderten Sorgfalt eines in dieser Funktion und in der konkreten Situation tätigen Rechtsanwalts entsprach. Diese Beurteilung hat das Berufungsgericht vertretbar vorgenommen. Die Beantwortung bloß theoretischer Rechtsfragen ist hingegen nicht Aufgabe des OGH.