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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation bei der Abberufung des Stiftungsvorstandes

Im Verfahren nach § 27 PSG ist zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands uU auch von Amts wegen abzuberufen hat; dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren zu berücksichtigen, wenn die Rechtsmittellegitimation durch den Tod des Rekurswerbers wegfällt

20. 12. 2016
Gesetze:   § 27 PSG, § 40 PSG, § 2 AußStrG, § 66 AußStrG
Schlagworte: Privatstiftung, Abberufung des Stiftungsvorstandes, Antrag des Begünstigten, Tod des Begünstigten, Parteistellung, Beschwer, Rechtsmittellegitimation

 
GZ 6 Ob 145/16s, 27.09.2016
 
Der einzige Begünstigte verstarb, nachdem er gegen den Beschluss auf Abweisung seines Antrages auf Abberufung des Stiftungsvorstandes Rekurs erhoben hatte.
 
OGH: Die Antragslegitimation für einen Antrag auf Abberufung eines Stiftungsvorstandes ist im PSG nicht gesondert geregelt, weshalb die Grundsätze des AußStrG gelten (§ 40 PSG). Antragslegitimiert sind (ua) aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse zuzuerkennen ist. Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Dies ergibt sich daraus, dass Begünstigte entweder in der Stiftungserklärung namentlich oder individualisierbar genannt werden müssen oder (gleichfalls persönlich) durch die Entscheidung einer hiezu berufenen Stelle festgestellt werden. Die Stellung als Begünstigter ist nicht vererblich.
 
Damit endet infolge Ablebens des Begünstigten dessen Parteistellung, womit auch die Rekurslegitimation entfällt; diese setzt grundsätzlich Parteistellung voraus. Die Verlassenschaft ist nicht antrags- und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls eine Rechtsmittellegitimation nicht erlangen würde. Dass Parteistellung und Rekurslegitimation erst während des Rekursverfahrens wegfallen, ändert daran nichts. So wie die Beschwer zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss, andernfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen wäre, so muss auch die Rechtsmittellegitimation im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen.
 
Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit zwar vom OGH aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses auch in Verfahren außer Streitsachen als Nichtigkeit wahrzunehmen. In einem Verfahren nach § 27 PSG ist aber zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands auch von Amts wegen abzuberufen hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag einer antragslegitimierten Partei in erster Instanz abgewiesen wurde und diese Partei dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat.
 

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