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Zivilrecht

OGH: Einräumung eines Notwegs – zum Ausschluss nach § 4 Abs 3 NWG (iZm eingefriedeten Gärten)

Es kommt nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt; es genügt, wenn die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennbar ist, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen

20. 12. 2016
Gesetze:   § 4 NWG
Schlagworte: Notwegerecht, Ausschluss, eingefriedete Gärten

 
GZ 3 Ob 201/16d, 23.11.2016
 
OGH: Gem § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notwegs durch Gebäude, geschlossene Hofräume und bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutritts fremder Personen eingefriedete Gärten ausgeschlossen. Nach der gebotenen einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zugunsten der geschützten Grundflächen kein kleinlicher Maßstab anzulegen.
 
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar: Die Liegenschaft ist im Bereich der Notwegtrasse sowohl zur öffentlichen Straße als auch zum Nachbargrundstück hin eingefriedet, wobei sich am Beginn und am Ende der beantragten Wegtrasse, die unmittelbar an das Gebäude der Antragsgegnerin anschließt, mit Blumen und Pflanzen befestigte Grüninseln befinden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Es genügt, wenn die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennbar ist, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen.
 
Auch die Auffassung des Rekursgerichts, die bestehende Dienstbarkeit schließe die Anwendbarkeit des § 4 Abs 3 NWG nicht aus, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Diese Beurteilung entspricht der von der Literatur gebilligten Entscheidung 1 Ob 582/85 und ist gerade für den konkreten Fall schon deshalb jedenfalls vertretbar, weil mit dem beantragten Durchfahrtsrecht gegenüber dem bereits eingeräumten Durchgangsrecht nicht nur eine weit größere Beeinträchtigung der Antragsgegnerin verbunden ist, sondern überdies auch ein Rückbau der Gartenflächen der Antragsgegnerin und ein Umbau ihres Kellerabgangs erforderlich wäre.
 
 

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