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Zivilrecht

OGH: Zur Einräumung eines „unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht“ iZm einer Übergabe

Die Einräumung eines „unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts“ bei der Übergabe von Liegenschaften ist eine wertmindernde Belastung und keine Schenkung

20. 12. 2016
Gesetze:   § 1 NotAktG § 934 ABGB, § 26 GBG
Schlagworte: Übergabevertrag, Wohnungsrecht, Dienstbarkeit, Belastung, Schenkung, Notariatsaktpflicht, wirkliche Übergabe, Grundbuchsverfahren

 
GZ 5 Ob 155/16d, 29.09.2016
 
OGH: Es können zwar auch Dienstbarkeiten Gegenstand einer Schenkung sein, die Schenkung eines Wohnungsgebrauchsrechts ohne wirkliche Übergabe bedarf nach § 1 Abs 1 lit d NotAktG eines Notariatsakts. Bei der Einräumung einer Dienstbarkeit kommt für die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB ua die tatsächliche Gestattung der Ausübung dieses Rechts in Betracht. Essentielles Merkmal eines Schenkungsvertrags ist die wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung. Diese Schenkungsabsicht fehlt, wenn der Geschenkgeber die Sache in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlässt. Im Grundbuchsverfahren muss das Einverständnis über die (teilweise) Unentgeltlichkeit aus den beigebrachten Urkunden hervorgehen. Fehlt ein ausreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schenkungswillens, ist von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.
 
Hier wurde bei der Übergabe mehrerer Liegenschaften der Geschenkgeberin ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. Dieses Recht wurde nach dem Wortlaut der Grundbuchsurkunde zwar „unentgeltlich“ eingeräumt. Unentgeltlichkeit einer Servitutsbestellung schließt eine Schenkungsabsicht aber nicht zwingend ein. Das Wohnungsgebrauchsrecht steht im eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Liegenschaften und es fehlt die Schenkungsabsicht. Das der Geschenkgeberin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht ist daher eine wertmindernde Belastung, welche der Geschenknehmer nach dem Vertrag zu übernehmen hat. Auch die Übernahme sämtlicher Kosten für das ordnungsgemäße Bewohnen des vom Wohnungsgebrauchsrecht umfassten Objekts durch den Geschenknehmer indiziert keine Schenkungsabsicht. Diese Verpflichtung bewirkt lediglich eine höhere Belastung des Geschenknehmers und verringert damit den Schenkungswert der Liegenschaften.
 
 

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