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Zivilrecht

OGH: Zur Streitanmerkung iZm Klage auf Löschung der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung

Eine Streitanmerkung gem §§ 61 ff GBG ist bei einer Klage auf Löschung der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nicht möglich, da die Ersichtlichmachung nur deklarativ wirkt

20. 12. 2016
Gesetze:   §§ 61 ff GBG, § 17 WEG 2002
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung, Anmerkung, Einverleibung, dingliches Recht, Löschungsklage, Streitanmerkung

 
GZ 5 Ob 189/16d, 22.11.2016
 
OGH: Voraussetzung einer Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG ist, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleich zu halten ist. § 61 GBG regelt nur die Zulässigkeit der Streitanmerkung bei der Löschungsklage, nicht aber die materiell-rechtliche Frage, wann eine Klage auf Löschung einer ungültigen Eintragung gewährt wird. Diese ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird. Die §§ 61 ff GBG sprechen ausschließlich von der „Einverleibung“, maßgeblich ist aber nicht die Eintragungsart, sondern das materielle Ergebnis. Mit der Löschungsklage kann daher auch eine Vormerkung bekämpft werden und in besonderen Ausnahmefällen ist auch eine Löschungsklage gegen eine Anmerkung denkbar (zB Anmerkung eines Substitutionsbands). Grundsätzlich kann aber mangels Verletzung eines dinglichen Rechts des Liegenschaftseigentümers die Beseitigung einer Anmerkung nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden.
 
Grundbücherliche Anmerkungen sind zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter, gesetzlich vorgesehener Rechtswirkungen vorgesehen. Sie publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können, verschaffen aber für sich allein keine dinglichen Rechte. Von der Einverleibung oder Vormerkung unterscheiden sich Anmerkungen dadurch, dass sie zur Feststellung von Tatsachen dienen, die gewisse rechtliche Folgen nach sich ziehen. Sie können keine dinglichen Rechte begründen, abändern oder aufheben, sondern haben den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Rechtsverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder bestimmte gesetzlich besonders geregelte Rechtswirkungen herbeizuführen.
 
Die Ersichtlichmachung einer Benützungsvereinbarung nach § 17 WEG 2002 im Grundbuch wirkt daher nur deklarativ; jeder Einzelrechtsnachfolger ist gem § 17 Abs 3 WEG 2002 an eine bestehende Benützungsregelung gebunden, mag diese im Grundbuch ersichtlich sein oder nicht. Am bloß obligatorischen Charakter von Benützungsregelungen ändert die - zur Ermöglichung von Transparenz und Publizität geschaffene - Möglichkeit der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nichts.
 
 

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