Die Stundung schiebt in aller Regel, va dann, wenn sie – wie hier – nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, nur die Geltendmachung und nicht auch die Fälligkeit der Forderung hinaus; im Hinblick darauf ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung habe nicht gegen § 1371 ABGB verstoßen, nicht zu beanstanden
GZ 3 Ob 208/16h, 23.11.2016
OGH: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Die Stundung schiebt in aller Regel, va dann, wenn sie
– wie hier – nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, nur die Geltendmachung und nicht auch die Fälligkeit der Forderung hinaus. Im Hinblick darauf ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung habe nicht gegen § 1371 ABGB verstoßen, nicht zu beanstanden.