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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, welche Verjährungsfrist auf den auf eine analoge Anwendung des § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch wegen materiell unberechtigter Inanspruchnahme einer (Haftrücklass-)Garantie anzuwenden ist

Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass

20. 12. 2016
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, § 1486 ABGB, § 1431 ABGB, § 880a ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Werkvertrag, Leistungskondiktion, Haftrücklassgarantie, Inanspruchnahme, Verjährungsfrist

 
GZ 10 Ob 62/16i, 25.11.2016
 
OGH: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass.
 
 

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