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Zivilrecht

OGH: Zur Rettungspflicht im AHG iZm Bauland in Hochwassergebieten

Wenn der Erwerber wegen einer Bausperre nach der BauO die Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung des projektierten Baus nicht weiter bekämpft, stellt dies keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht dar

20. 12. 2016
Gesetze:   § 2 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Gemeinde, Flächenwidmungsplan, Raumordnung, Bauland, Hochwassergebiet, wasserrechtliche Bewilligung

 
GZ 1 Ob 199/16w, 23.11.2016
 
OGH: Nach § 2 Abs 2 AHG besteht der Ersatzanspruch dann nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht bzw Revision beim VwGH hätte abwenden können. Unter „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG sind prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche (oder sonstige behördliche) Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen. Dieser Rechtsmittelbegriff ist extensiv auszulegen und umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat. Auch der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG setzt ein Verschulden bzw eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten voraus.
 
Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplans, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muss das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechterhaltung der VO weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen.
 
Entstand dem Erwerber aber deshalb ein Schaden, weil er in Unkenntnis der wahren Sachlage das Grundstück erwarb, um eine Baubewilligung ansuchte und infolge Bewilligung des Bauvorhabens mit (Bau-)Kosten belastet wurden, die bei Kenntnis des Umstandes, dass sich das Baugrundstück im Hochwasserabflussgebiet befand, nicht entstanden wären, verneinte der OGH aber eine Verletzung der Rettungspflicht dahin, dass der Erwerbe nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, weil er nicht darauf verwiesen werden kann, dass er ohnehin in einem hochwassergefährdeten Gebiet bauen hätte dürfen.
 
Wenn der Erwerber (wie hier) im Hinblick auf eine bestehende Bausperre nach der BauO, die auch bei einer wasserrechtlichen Bewilligung der Umsetzung des projektierten Baus entgegensteht, die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den gar nicht als amtshaftungsrelevant anzusehenden wasserrechtlichen Bescheid unterlässt, liegt keine schuldhafte Rettungspflichtverletzung vor.
 
 

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