Dem Kläger sind zwei Fahrfehler (nicht rechtzeitiges nach rechts Einlenken bzw Veränderung seiner Fahrlinie nach links sowie Einleitung einer nicht notwendigen Bremsung) unterlaufen, die beide für seinen Sturz ursächlich waren; der Kläger hat somit dem geforderten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen; für den Beklagten hingegen wurde kein Fahrfehler festgestellt, vielmehr ein den allgemeinen Regeln gemäßes Fahren; wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt ein rechtswidriges Verhalten und somit ein haftungsbegründendes (Mit-)Verschulden (§ 1304 ABGB) des Beklagten verneint haben, ist dies auch angesichts der im Sport reduzierten Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung
GZ 2 Ob 183/16z, 27.10.2016
OGH: Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße (hier: auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Rennstrecke) sind nicht zur Einhaltung der in der StVO einzelnen normierten Verkehrsregeln gehalten, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs verlangt werden, wozu in besonderem Maße die Vermeidung von Kollisionen zählt.
Nach den maßgeblichen Feststellungen sind dem Kläger zwei Fahrfehler (nicht rechtzeitiges nach rechts Einlenken bzw Veränderung seiner Fahrlinie nach links sowie Einleitung einer nicht notwendigen Bremsung) unterlaufen, die beide für seinen Sturz ursächlich waren. Der Kläger hat somit dem geforderten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen. Für den Beklagten hingegen wurde kein Fahrfehler festgestellt, vielmehr ein den allgemeinen Regeln gemäßes Fahren.
Wenn die Vorinstanzen bei diesem Sachverhalt ein rechtswidriges Verhalten und somit ein haftungsbegründendes (Mit-)Verschulden (§ 1304 ABGB) des Beklagten verneint haben, ist dies auch angesichts der im Sport reduzierten Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).